# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0019 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0019?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 10r, page id 00068813:0019 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 9v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=19 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000019.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 64 lines, status machine # Lines: 64 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Teütschland ziehen. Nicht ohne ist, daß unsere Leütsche Kayserliche justimimum und andere Römische Kayser in den Reichsgesazen selbst ihre Vorfahrer am Reich gewiße Land zwar mit fug und Recht ist aber solches nicht Teütschland von Teütschland zu verstehen, sondern von denen ihn Landen und Rechten so solche Römische Kayser bereits gehabt, und denn auch annoch bey dem auff Teütschland gebrachten Römischen Reich biß iezo blieben, Und ist wohl zu beobachten das Unsre Denthe Kayser nicht nur nachfolger seyn, der Römischen Kayser Theodo sej; oder Justiniani, sondern auch der Teütschen Könige, Clodovaei. dagoberti, Pipsini, etc. wie sich dann auch Diplomat finden, da Kayser Otto Magnus, darinn Franc Könige Manns, des Beclagten betrifftikels. P.S. bestätiget, sondern und sie ausdrücklich unter seine Vorfahren zehlet. — Ob nun zwar an dem daß das Teutsche Reich oder Regnum Francorum ortentium mit dem Regino Italiae oder Longobardorum von avorienienienienienien gewißet, und beyde mit dem ischen Reich vor dem Statuto von Carolo Magno vereiniget, und von Ottone Magno sowohl das Römische Oarden-säliche Kayserthum, als das ungebürdische Reich bey dem Regno Francorum orientalium, das ist bey Teütschland befestiget worden, so haben doch das Lande , dadurch keine confusio jurium entstanden, und haben die Lande und glieder, dieser Reiche ihre freyheiten nicht verlohren. Wen man also von dem der dienste der d mit ihrer iedem will, Ursprung, praesentis juris publici Germaniae reden will, mus man s Die Uhr alten Römischen Kayser deren geseze im Corpore Justinianem enthalten bey seite sezen. Currianus scheidet Wie dann auch Curri auch dieses zu thun, und beziehet, sich mehr auf das jenige so bey den Teutschen vor und nach Caroli M. Zeiten geschehen, iedennoch wenn er das Pest Ressel behaupten will, beziehet er sich cap. 1. §. 5. pag. 32. darauf, daß er von Kayser Augusto, Fuß auff Carolum M. ausgeführet, wie daß des Cursus publicus oder das Postwesen ein Kayserliches Regal gewesen, und p. 55. s als er sey es bleibe fest daß das Postwesen im Heil. Reich allezeit von anfang des ersten Käußers ein absonderlich Kayserl. Secretät, und hohes Regirt gewesen, zum öfftern auch sich selbst Regem Eraneorum schreibet in occident F also daß teütschland keines weges die jura publica Regiliae, Romani unterii angenommen.