# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0020 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0020?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 10v, page id 00068813:0020 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 9r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=20 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000020.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 78 lines, status machine # Lines: 78 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. auch durch keine legempublicam der Kayserl. May* entzogen und den ständen mit getheilet worden. Wiewohl man auch an seinem orth zeigen wird, daß dieses alles auf viele weise in richtig und des Landesfalsam fast Regal zweifeln. Habe davon iezo die frage, vor alters in rerum natura nicht gewesen. S. 12 Wenn man nun auff die deutsche Volcker komt, so ist vor allen dingen gewiß, daß bey ihnen sowohl als andern Populis Scythiae Europeae keine absoluta Regina gewesen. Pacitus der an umbständtlichsten vom er alten Zustand deütschlandes gehandelt, zeigt an, und andere habens allein zur gnüge ausgeführet. Coneingius der von diesen dingen wohl urtheilen können, sagt bey mit guthen grund ad Lampadii p. 1. a° 61. in omnibus populis Germanicis ab omni rerum memoria nullum obtinuisse regnum plenarium. Es were es waren, doch gleichwohl mehr familien aus denen einige Capagnien, sondern Clägerl. die Fürsten oder Reguli oder Adelangin des gleichsam gemein gewißes genommen worden rangiren gestanden. Man das ist was vocitus sagt duces ex virtute, principes ex nobilitate Chumi May siehet wie das hundert; dergleichen bey geschlecht oder tribus Amalorum von multen Zeiten bey den Gothen geheörchet wie Attilia sich auf nobilitatem stirpis bezogen, wie Hengisti und Horsae prosapia bey den alten Scriptoribus Anglo-supericis von dem berühmten Oding hehrgeführet wird Dze Agilolfingi waren von alters hehr Solte; Sichs halten aber des Beclagten damit des Beclagten damahts die beherrüber großer Lande kleinen Fürsten unter sich; 1 wie dann Marobodaeus, und der ältigen großes theil von Teütschland entwacht, zweifels ohne 1 also sind auch dem ben Fürsten. in laßen die alten Regulos vielleicht zu kommen e. Acta viele welt der schuld unterschlagen mich ihren Krieges Leüten n z. gefolget, und worüber zuvor dem possessionibus; und wie sich Ihre Fürsten Rämer unter seiner autorat behalten, erzehlet sollen, insonderheit ch von einem gewißen o der Regelo Arcanum nach seine Regelae Actum nach seine ei en Fürsten sondern dürte Landherrn diesen die vicos behaßen, wie denn eben dieser prix Unter D der beym Attilia gewesen, eines Berich gedencket, so viel vicos in Scythia gehabt Worunter er Germaniam et Sarmabiam verstehet, eine anstalt in der also daß die alte Form der Teütschen Regierung nicht so sehr von der iezigen entfernet, als manche vermeinen, außer daß aus dem Barbarischen wesen ein wohl gefaßet, regiment worden Neben denen vorgehmen Herrn stunden auch freye Leüte, so ihr Land besaßen, auch wohl zuerlaßen de gefangene oder überwundene Leibeigne unter sich hätten. so ihnen das feld bestellen laßen principes Bajectum. ander geschlechter zu geschweigen sonderlich overnicas gentes unter ihrer autorisat aber