# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0022 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0022?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 11v, page id 00068813:0022 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 12r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=22 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000022.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 75 lines, status machine # Lines: 75 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Pohlnisch, nach heutiger art zu reden beliebet und beschloßen würde; ob schohn ein tapfern sindreicher 6.) Und mächtiger König in seiner das vertrauen der unterthanen und Stände, und also die Herren in seiner macht hatte, und nach belieben lencken kundte Daß er aber nichts desto minder in gewißen fallen sehr an sich halten müßen, Siehet man der Franckenzeich ( aus dem Exempel des Clorovei selbst der doch einer seiner militum so vermuthlich ein e die Alemannen sowohl als Gothen große Rege erhalten dem nichts destominder wegen Franckischer Erbmann gewesen mit nachdrucken wiedersprochen, als der König etwas von der den König damahls geschehen laßen, hernach aber jure militari, oder jure du rescriptus quantius beüte der Kirchen wiedmen wollen, welches bey einer umsternen den Mann nieder gemacht, unterm schein, als ob seine waffen nicht in guthem stande. Wir der Amänner mit ihren Landherrn t, als Clodovans die Ammer klemanner über wunden hat er sie den Francken unterwürfftig gemacht, d rachten ehemann hingegen zu erlegencken sollen; da dann dergleichen dergleichen d allemannische Land, Fürsten vorher großen theils verlanget, oder niederungen anlaßen, sondern ihre Ländherrn verstorben, ihre ho und sich auch zu fordern zu seyn, sondern sonderlich hehr Längerei zu Ursachen. thl. entsezet, denen das Land den Franckischen Herrn nach Siegelrecht r en. Lehensweise oder Erblich eingeräumet, und die sonst frage mannen dienstbar worde; zu geschweigen deren die schohn unter den Alemannen o last dienstbar waren und deren gelegenheit vermuthlich, ehe schlimmer als beßer worden dennoch weilen der weise und mächtige König der Gothen Theodinisch sich dazwischen geleget, ditionen scheinet, daß viele o nicht in der ersten fürei in beym hauffen gangen bey hen, doch ihre Freunde, der dem übrigen blieben. Gleichschaft die jenigen, so für andern mächtig gewesen, vermuthlich i ihr Land und Leüte von dem König der Francken zu lehn erkennen müßen. M dem Berg denen Bürgern so den Allemannen gefolget, und der Francken macht sich stell ist solches viel deütlicher zu sehen, weilen solche die völlige Consistenz ihres Regimentes behalten und bedinget, daß ihre Fürsten aus dem alten fürstlichen Stamm der bey ein genommen werden solten. Also daß die Baynste Fürsten hernach untersproce Francorum gewesen, und doch zu hauß eine Landes ewesen. Obrigkeit über die ihrigen gehabt, wie man tod uns der in Bayern gehaltenen landtägen und aida gemachten Verordnungen siehet, so allerdings Tigno placitorum Generalium regri Francorum. dergleichen gelegenheit es auch mit andern Fürsten gehabt, o unter der fränckischen Verwunderung gestandten als in Aquitarium, ich und gegen er schrecken. Die zumahl und dienstleüte gehabt neh ch nicht gäthlich an trageben von ihnen