# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0027 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0027?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 14r, page id 00068813:0027 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 13v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=27 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000027.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 91 lines, status machine # Lines: 91 recognised, mean confidence 0.87 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Und weilen die Duces oder Comites in den Provinzen des Franckischen Reichs ohne ansehn würden gewesen seyn, wenn sie selbst keine doch der wortigen zu machen, da rwürden aniezo mit vornehmen Herrn sondern bloße beamten gewesen, dergleichen allerdings ohnge wehrlicher so geschähe es daß die Könige oder Käysere die Verwaltung der Herzogthümer und zu nuß die zu oss grafschafften befährender hand, denen Herrn im Land selbst aufftragen, wenn sie solche getrefft befanden, oder in güthe unter recht einer denen sie dann gieht eben alle mahl nöthig hätten de fisco vel proprietate regni eigne feuda praestationes regno debitatis, wenn sie (ist) etiam anno aber i einzugeben, darinn dahin zugeben (ein etwas lezten sie Franchische oder andere Herrn ein denen sie die confiscirten Lande feudali beneficis übergaben. Man Und siehet man also, die S. gedachter maaßer von Graf gewesen, oder Fürst gewesen und handmeister Land aber in der Grafschafft oder Fürstenthum en, sondern aber zu erbe von dem seinigen gehabt, dabey aber die jura fisci verwaltet, und die Reichs unterthanen in der grafschafft Daher umb soviel weniger verwundern, wie es zu gangen, daß regiret. die Reichs-Lehen laße, sondern die Griech freulichen wohl so leicht nicht geschehen wäre ach ReichsMannen so wenn zu Caroli Magni Zeiten vorher die Fürsten Grafen und Münsterman und Matritätischen ministeri thut.5 wie be den et ad autum principis amoviotes gewesen. wie Turrianus wermeinet B. (§. 15) inständige, daß nach Caroli M. Zeiten das ansehen und macht der Fürsten und stande, der jura, procerum als zu genommen, wird von männiglich gestanden, es ist aber solches etwas genaue zu beleuchten. Und mus man zu förderst beobachten daß unter Carolo M. selbst, sowohl als zuvor und hernach keinem Lehensman ob erspricht praedia fisci vel Regni zu Lehen gehabt, sein Lehn der Grafschafft und a principis voluntate, sondern allezeit ob causam gravem et quidem judicio pro centum genommen worden. Wie die Exempel geben und Carolus M. selbst gegen Passilonem nicht anders verfahren. Den Kindern allen läßet. Habe also das biß endtlich zum öfftern beyde mit einander verursachet, und zu einem Lehn worden. Comitatus Ducatus vel Dabey ihnen dann die Ministeriolos Comitatus beygestanden, so auch von Reich per männen duers vel Comitis gewiße güther e eg hen laßen a ab and egeben ihren allodialibus getragen, es waren dann etwa nicht zu zeiten auch wohl durch Herrath oder auch Königliches geschehenck allodialiter. h bey denen geschlechtern blieben. ünftigkeit gewesen, sich bey den Teütschen wie bey Kön wieder F also daß sie ganz nicht Magistratus ab ent amovibiles waren.