# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0036 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0036?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 18v, page id 00068813:0036 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 17r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=36 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000036.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 99 lines, status machine # Lines: 99 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. durch streitigkeiten und Erbtheilungen mit einiger wieder zerrißen, darüber mit ander ober der Kayserung und des Reichs autorität, welche vermittelst der große Herren in vigore blieben, wan auch sehr zerfallen und alles voll kleiner kriege der und Fehlen worden, biß reiterien wiederumb mehr mächtiger Fürsten noch entstanden, daß kan derthal denn allerdings hauß kommen, und Österreich, e auch auff ein liechtiges haus kommen; und dann endtlich die gegenwärtige abgeschiedenen haben, verfallen, in den Reichs-Bischoffe Consitutioribus verfaßete form entstanden, . (§. 19) Aus diesem Folget nun nicht war des Turriani, und sie eines gleichen Autorum Recht der alten Römischen Kayser, Conscientini, justiniani Regel, daß das unbeschrenckte der denen iezigen zukomme, in so weit ihm nicht ausdrücklich derogiret. Sondern eine Kaysern nach dem pure publicae Codicis Theodosiam vel Justinianet Codicis andere mehr thünfftige, und in der Vernunfft so wohl als ichtigen observanz gegründete Maxim, daß das recht der alten Teutschen Könige, und Kayserl. als Caroli Magni, Ottonum Henricorum Fridericorum, der Kayser seine Frau kein derociret worden. Und weilen solches rech bereits von uralten zeiten sehr annoch bestehe in so weit ihm nicht n. Daß durch die Landübliche gebrauche der Teutschen völcker mit aplacia procerum oder Reichstäge, und jura radicata insignium familiarum in territoriis eingeführte die denenselben a` Hinc attestitam molariae attorat pariter ac feudalibus, adresse dann auch an clagendam hohen böse und gewißen landes obrigkeiten ße stände: So ist ihm dienst aniezo dienen, daß ihr die änderung in diesem Punct so groß nicht, als die eine dinge nicht wohl be¬ richtete vermeinen anctum verdammen werden. die Conductor nach sein so bestehet in ganz andern Sachen, nehmlich cum jure statuum, co mitiali et territoriali dem Collegi, domaria des Reichs Krieffe als also sondern an seiten der ehr die Hauptänderung an seiten der Haüserin en Kayser darinn daß die Tafel güther oder ditione, auch sind clägern sind vorherrn und zwey die Reichsvogtheyeyen, über die geistlichen ra durch der Herrn nachkommen. (§. verwirrung der zeiten und zuhläftigkeit der Regenten. (§. 21.) Die änderung üther und Reichs-Städte in abgang kommen. hingegen an seiten der Fürsten und Brandebestehet können, darinn, daß anh welche vor alters lad lich alhier die dem Reich mittelbar ver- wandte aber zu bloßen landständen worden und nachdem Stiefe und ansehen zu denselb mächtige Potenzen, sich treff in die reichssachen eingelaßen, auch das fehlschl. Imperii kommen bey einem Haus flösterreich mit Spanien gesthan, und darüber eingelaßen, und dergleichen nütze instantige Poten, und davon verwickelt ich zu leicht sagen zu einem Europaeischen negotio wollen. wie solches in den provinzien, nicht weniger als pappublica die Kayserl. Einkunffte Wempeln, verlohren oder weg gegeben, das faust- recht eingeführet, Ih kommen und