# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0046 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0046?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 23v, page id 00068813:0046 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 24r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=46 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000046.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 51 lines, status machine # Lines: 51 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. verdienet haben; Und weilen sich dieser Autor hauptsächlich darauf gründet, daß hochstgedachte Chur und Fürsten, so das postregat beybehalten, rechtsam die freyheit und gemäß der Stände zu weit erstrecken, hingegen Kayserl. Mayt hoheit und macht zu sehr beschrenken. hat man das gegentheil zu weisen, und deswegen die Sachen, etwas hoher mahlig hehr hohlen müßen; Curianus in dem grösten theil seiner Schrifft dahin gezielet darauf gewendet, wie er der Stande Recht und würde verdunckeln, und die jenigen, so solche aus tage liecht zu legen gearbeitet, wiederlegen, möchte, daher auch der titel seines buchs solch sein doppelter über zu verstehen gibt, daß er nehmlich sowohl von Unterscheid zwischen den Kayserlichen Rescivaten oder Hochheiten- und e Stände Landesfürstlicher obrigkeit, als von dem Post wesen in Sonderheit, als einem specimine handeln wollen. ch habe man sondern ihre ho folgen, auch sie ein ja weilen er auch sonderlich denen, so der Stände rechtsame Vorschiedigen schuld gibt, daß Sie rechte ferne des Reichs verfallen, und solches n zu einer bloßen Confoederation machen, machen und denen Ständen erdichtete Jura zulegen ich hingegen die wahre rechnung damit Sie Kayserlicher May* und dem Reich verwand leichsam vernichtigen; hat man das Gegentheil erweisen und Rechte gründe legen kunckhänden müßen dadurch die Kayserl. Bauevenincenz, sowohl als der Chur und Fürsten auch Stande hehr praeeminenten prorogation, und freyheiten in ihrer Consistenz erhalten werden. Wenn dann solches alles sorgestellet, dadurch hen, der hohen Stände jura behauptet, und dadurch die Nebel zertrieben, damit der autor dieses liecht verdunckeln wollen, wird man desto leichter auff die gelegten gründe hanen, und die fragen das Postwesen betreffend erörtern können