# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0061 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0061?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 31r, page id 00068813:0061 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 30v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=61 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000061.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 82 lines, status machine # Lines: 82 recognised, mean confidence 0.83 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. zugleich auch darinn mit Braunschw könne, wenn gleich in Teutsch-Cantzs. Caroli (quaestionis) possus consa ann aus dem vom 26 April 1660 an Kayserl. Ml. abgelaßenen schreiben zu ersehen, schuldr. Darinn b beruffen, sich zu förderst auff dero Landesfürstl. hoheit und zustehende auch vom Heiligen Römischen Reich mit schwehren obligen zu Lehen tragende Regalia wollen sich deswegen mit dem fräf taxis in einige weise und wo gemicht einlaßen und versehen sich, daß er die unbeschrenckte übung dero gedachten Hoch und gerechtigkeiten einen eingriff oder unordnung zu nennen, sich nicht unter¬ nehmen, sondern die vielmehr sich in seinen gehörigen grenzen halten, weder Seiner Churf. Durch ird alhier noch auch andern Ständen gleichsam die hoheit die vor vielen 100 jahren erlangte Reichs- lehnung, und derenselben ruhiges und unge- dienstes Exercitium in Zweifel ziehen und dadurch ihme eine schwehre verantwortung auf bürden werde che Churfürstl. so nachdrückliche officitanten mit ihren Turrino und genereuse wort, die theilungischeologische originalis seyn, auch zwey eine Bründliche praesendenten m n curvarum billig von denen unbefugten beginn von a und empfindtlichen expressionen so Sie genen The nicht l l Durchl4 gegen den Krifft an den Räuml der vornehmen zu seyn s rühte nicht ein und sonst bey nicht nur in ostentlichen Druck, sondern ersten nur solchen d a A t fft selbst nicht d ab ein nicht der Malfleins mit ihrem Schaden erfahren möchten Churf. Durchl1 führen ferner an etro-actis was bereits sowohl erwehnet worden. Daß nur etliche Chur, Fürsten und stände sich die Teütsische verfaßung gefallen laßen; aber die übrigen aber, die Posten, und deren unbe- schrenckte bestellung in ihren handen behalten und keine endernüßen laßen wollen d Und daß so gar einige vornehme Reichs Städte gegen die Teutsche belehnung ihr vorhehr gebracht, recht und possess angeführet. Auch des Churf. Collegium seyn guthachten vom 27 Januar 1677 das abgeben, daß denen Ständen selbst durch dero Territoria solche anstalten zu machen s höchstgedachter ihre Churf. Durchl* c ihn j eninentia, theils, aus den Kayserl. nscriptis selbst und ChurBrandenb. insonderheit