# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0062 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0062?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 31v, page id 00068813:0062 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 30r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=62 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000062.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 56 lines, status machine # Lines: 56 recognised, mean confidence 0.88 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Krafft ihrer Regalien damit sie vom Reich belehnet, zum distellen müsten auch anstehen ob das Töttenwerck (ühn so schmlichen aus einem Territorio an das andere gehet) durchgehends zu cassiren nachdemahlen etliche Reichs Stände und Städte auf das alte hehrkommen, und ihre dießfals erlangte possession sich bezogen, Als auch auf dem Wahlen kan zu rauchfurt am Mayn 1658 der Graf lapis sich bemühet, daß etwas in denen vorigen möchte. wohlen aequation eingerucket werden, so der Reichsstande, ja Kayserl. May4 selbst als Beyherzog zu Osterreich Regalien verfänglich haben en theils Churfe gesandten solchen unzimlichen In seinen sich wiederheget und dergleichen praejudigen verhindert, wie solches die wohlftags protocolla mit mehrern besag daher Churf. Durchl1 zu Brandeb. große Ursach gehabt, nützlich in dero mehr erwehnten Schreiben ch der Tripel- ihre Generalien und würde damit in ihren bonis a zu richten, daß dem Graf Teutsch solch begieng ernstlich verwiesen; und ihm dahin angehalten werden möchte, der Cläger die hohern stande künfftigen anders zu betragen mit dem aus dem H. Röm. Reich ziehenden Vortheil zu vergnügen, ernern und zu gemeinen Stadt nachdencken ursach oder anlaß zu geben, Worauff zwar Claudi Franciscus Lamoral Grof von ihnen Valsassina und Teyer sub dato den 18. Octobr. 1660 zu antworten sich sonst auch sich unter nommen, aber w anzuführen nicht zwey können, wie aus dem Schreiben selbst zu sehen, und des aus folgender kurzen beleüchtung abzunehmen. Es Er beruffet sich zwar auff das en kan soll. Post regal dissingviret aber nicht schreiben, denen Territorial und General Posten auff deren leztere obiges allein zu ziehen. Beschwehre sich zumahl über der Stadt Nürnberg Bitteü encken bekennet. Aber Doch gleichwohl, daß er nicht das alte bottenwesen, zu communiciren, sondern nur in seinen Schranken zu halten, und von den unterdrichsten excessern zu heilen befürsten seyn. condunationessemus ceremonibus und poenal mandata. vermeinet.