# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0066 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0066?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 33v, page id 00068813:0066 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 32r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=66 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000066.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 109 lines, status machine # Lines: 109 recognised, mean confidence 0.74 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. denen st aniezo Lezo Hildes auf einige religion abgestatteten ver s als auch von Schwedenbaren auch de e landt, auff ohnstatt den Reichs- ontreb des Buchs. Es wenn auch in rechtes Poli me tangere sam un he mit dem Haüserischen Herrn C händet, zulaßen, sich nicht allerdings gemäßiget, gleich als ob Dinge große Chur- und Fürsten so ihre Postat tervitoriales aus Landes fürstl. hoheit e Beyen vermöchte, dem Kayser alle gewalt zu benehmen, der Teütsche Monarchi zu verünhtigen nen statum von verschiedenen confoeder provincien endführen, unter dem taxischen Nahmen die Kayserl. Reservata zu estreiten, das Haupt des gliedern gleichsamachen, in der Kayserl. May4 mir den bloßen Nahmen zu laßen, dadurch eine gemeine Vermittun verursachen, und wieder ihre abgestatteten flicht, l man ihre Ehrner erworbenen frieden und lich alle grund gesehe, des ReichsHaus umbstoffen zu schohn, begriffen man solches aber ander aber ch glauben wir horaus seyn mich so theils noch r und e und impertine imputatione Dieser ins Sich mächtig echnung nach einen richtigen theilungen sich die kl diesen Statui binden, s Man dahin soll daß diese dominis man sich gleichwohl nicht wenig verwundern muß, und dahin verstellet seyn läßet, wie es große Cursten so damit berühret werden die hohen bauxter so er damit zu gerühren, dieweil ird der iezige nicht weniger generose und groß welches niemand als denen feind zu unz gereichen. Zu blasen sich unterstehet auffnehmen worden. Autor viel besiz gethan, wenn er der handel enthalten, s dergle licher den vornehmlich beyzuste, daß der eigentlichen statum controversiae ch recht zu beleuchten bemühet gewesen w hurfürst von Brandenberg. der nicht ei Aufnehmen werde. und zwischen Kayserl. Mayt und dero der s treüen, Standen zu e s ist bekand daß praesum fio pro jure statuum Allein die postae territoriales davon ausgenommen et s nicht als direncken, und ja hab Fidericus Wilhelmus a man habe die N io contra novas concessiones extraordinarias m hätte er einige gründe anführen sollen, worumb i erwecken. ( rant daher weilen jus ordinandi denen Standen in ihren Banden Notores zukomt. e l einige b nur etwas sitiones unanständiger i So hoch empfunden. so können verständig ermaßen. werden solten. Weilen er aber einige scheinbare argumenta no 15. beyzubringen, nicht gewuste hat er extribu iedem davon daria. Parito? Daerzlatae darauff ich auch äugenstehrte gefährliche ob nun wohl Gemeckheit ist, gewesen, da st sich entstehet, werden kan) gleichsam im Reich, pro re nihili auff ein Feüer. et. Es hätte aber dieser Pfer et aussehende