# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0067 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0067?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 34r, page id 00068813:0067 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 35v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=67 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000067.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 74 lines, status machine # Lines: 74 recognised, mean confidence 0.87 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Ob nun wohl dergestalt nicht nöthig wäre mehr mit diesem Autone der beobacht greiffen, s andere anzuziehen. sein anführen, zu behaupten sich ferner auffzuhalten, Zum überfalz sey So hat man doch mit sein scriptum kürzlich durchgehen wollen, und zu sehen ob ihm etwas ohngefehr entfallen so eine beantwortung zu erfordern scheinen möchte. Sein Erstes Capital handelt von Regali postarum jure Caesari Reservato, fürget aber §. 1. et 2 von Cyro und Julio Caesare, am §. 3. Spring, er bald auf das Teutsche Post Lehen, und ert siehet sich nicht zu sagen, daß die Reichsstände sollen sich mit den Kayserl. gnaden und Belehnungen ihrer Länder vergnügen und gar nicht mit schehlen äugen an sehen von ihren Reservosen zu Lehn aufgezogen p. 17. nachtmahl also eine geringe städige imponation daß Kayserl. May4 auch der Tripischen famili eines verfält darauff in materiam plane alienari e de Origiae principum Imperii, Herzogthutt derzeiten ihr imponibus parolina et; daß ohne Beclagten die Herzogs bey ihrer Vächter aufgehorschrägt anstä entlich ihren hohen Generalen zu generiren, und die Fürsten en antz quantleuten, also ohne ihnen ein n. Hochfürstl. alles Erbliches Recht zu gestehen; streibet vor mit de Caesarino Fürstererio dem depresort, dem treflichen Autore institutionum juris publii so 1683 zu krankfurt der oder gedruckt, und andern mehr bloß und allen damit er durch solche allotria causam statuum, und bey denen unverständigen éder passionischen odios, die Teutsche aber favorabel machen möge. Ver Man wird sich an sein Exempel nicht kehren, sondern diese fragen gänzlich alhier n. (§. 14.) Will es schließen, weil der Kayser Justinianus, und andere beyseits seyn. in Statu Imperii pure monarchico kommen heyrn, so seyen g alle Posten vollkommen und allein gehabt so sey ein gleiches noch aniezo zu praesumiren. Es köndte denn clärlich ein anders auß den Reichs-azungen oder Kayserl. Concessionen dargethren worden. Gleich als ob tempore zu terminani status imperti und jura territorialia (deren die territorial-exa wesentliches theil) in rerum natura gewesen, was seine achtes man dahero) ohnnöthig eine solche scrupei am und zu deren vivmeintlicher Allegata zu untersuchen ichte S bestarrckung oder mich de Reservatis Caesariis in genere zur unzeit zu handeln. Man können einen Zusendl. Canckreich zu Dietrich jus postarum generalium Caesari reservatum, jure postarum provincialium in superioritate et j naturaliter incluso distingviret. was §. 5. von Carolo V. Ferdinando I und andern bis auf diese zeiten, angeführet wird, ist theils gebührend be- theils nicht entgegen. Und ob schohn bey den Westphalsachen Tractaten n nichts davon vor die Reichs-Bande geschloßen wäre, so ist auch nichts abends invenso. Quae memini injutium facere possuntuali et mera facultate mit hin dan sezung des Respects gegen Hohe Chur- und Fürsten