# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0076 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0076?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 38v, page id 00068813:0076 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 39r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=76 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000076.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 66 lines, status machine # Lines: 66 recognised, mean confidence 0.83 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 4 1 e das fundament der Chur und Fürstl. Posten ist zu sezen, auff die tire, der Landes Regiren, darff der die Landesfürst hohe obyl. Mr r krafft deßen Sie zu Landen und zu verfügen und verordnen haben, was zu gemeinen und ihrer unterthanen besondern besten gereichet. Dazu gehöhret nun correspondentum so wohl im Land selbst, als mit den benachbürten und Andern. Es hat auch solches eine große ver- wandniß und connexion mit dem jure commerciorum, viarum, conductus und Versicherung der straßen, mus vecturae angariarum et paran nicht g gariarum und kan von ihnen nicht wohl r getrennet werden. Es könte auch in gefährlichen haußten re an den ine beständige beobachtung denn man eines frembden auswärtigen herrn bedienten und dependenten die wocheiste, wissen zu geschweigen, was zu zeit der h und Landes angelegenheiten nicht wohl vertrauen kan die officia sanitatis auch wegen der briefschafften ist vor verg ollegend wahrungs-mittel fürzufaßen. So kan auch eine durchgehende frembde Post die qvor-r in lande nicht versorgen ohne über die fahren und drucken seine große disposition zu haben. Welche ja frembden nicht zu verstatten w Nun träte aber unbillig, von das magis onensum dem Bundsherrn das jurorum aber, nehmlich die versehung der vornehmsten örther auff den Hauptrouten fremben überlaßen en, bedienet wegen offen und auch die Postarungen bekandter maßen um dem Teütschen Pestamt nicht gehöhrig, welchen so und doch pro commoditate publica nöthen; aber nicht wohl zu beschreiten Mann ihm die briefpaqueten entzogen e n würden. Ferner PS. Es haben die hohe Landes- obtigkeiten nicht allein das sich ordinarium sondern auch das hehrbringen für sich inmaßen sie zum offtern nach befinden und nachge- legenheit der Zeiten oder läuffte übrige anstalten dießfals gemacht. Als zu exempel es findet sich nachricht, daß durch ein gewißes verständtni zwischen Chur Sichsen thun brauchenburg, Braunschweig- Lüneburg, gulden und Heßen zu anfang des jahres 1576 damahliger geschwinden ß auffte auch des bevorstehenden Reichstags wegen wie die Hartz der damahls gewechselten Schreiben en laüten, allenthalben ordinari- Posten angeordnet worden. (§. 1.) contagion