# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0068 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0068?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 42v, page id 00068823:0068 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 33r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=68 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000068.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 63 lines, status machine # Lines: 63 recognised, mean confidence 0.84 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. im vnd Hoffchate von dem Secretario (gleicher gestalt) wie die Lehensfode und andere Garventa justification) zu endelsraths abgegeben offe ilud diem duplarum, valorem, et praesentibus rationibus verlesen und erstattet, wodurch offt er nichts große confirmation und neue anleitungen zu weitlaüfftigen Willitäts indeßen gegen wird Ed. 6. Damit auch bey diesem vorauße Verhütung der Beschweren g angelegen zu erinnern, daß zu dem reiseusez, samt ein im Reich und in Camen Woll wünsch-führne Person und kein ausländer ist weder der Teütschen Sprache mit der l Fleichsiensit für das Hausl. Churfürsten und gemeine Wohler gebrachten gebraühe fähig ist, genommen werden soll, damit nicht allein desto beßer, daß allgemein Reichs und Kayserl. Altz. an diese obgutiret, sondern auch ein stand des Reichs oder eine andere gemeine parthey, ohne gnugsamliches fundamm und zu Sachen nicht beunruhig, oder auch wegen einer abzugroßen unempfährenheit eines solchen subjecti die arbeit dann zweyen adjungirten Reichshätten nicht allein ausgebürdet, und sie also durch die Abwartung der titulischen fischen förderung ihre ordinari raths-Consilia und relationes, woraus doch die eigentliche pflicht und bestallung haben. Verhindert, deryfallen nuzen. Da . (§. 7.) Die gemeine wegen dieses Schundi die partheyen nicht das das jene bespraesirt werden sowohl der Secretarius als nicht anderheit seine scribenten die sach gegen und außfähigung der gemeinen Bescheiden, offt p. 5br. bey aufhalten und vergeblich herumb zu seyn, wiewohl nu andern, welcher sich mit dergleichen letztere leuten genein und vertraulich nacher tag und nicht bey der wein kaum Commission oder sonsten, gewiße interesse ge¬ die Anläßet einen andern so sich nicht so gemein machen will, weil der dubibus und mit der beschwerung zum wenigsten ein Post ehe zu favorisiren. Es ist auch ewercke einen, daß der Secretarius wie er anbefohlung, maßenschuldigsche keine Conclusa ein decreta oder deroselben in hatt vorhero verleget, oder uf befragen notificiret, es sich dann die bezahlung der auslösung erfolget Auch werden die gemein bescheide wieder die Tracten hochgesetzet. so bald nun, so dieser l gibt anumb, über die bûcher sehr ungewiße und nach eigenen belieben steigende Territorem oder Expedi- tionen sich zu beschicken, und werden Churfürsten Fürsten und stände erdesig zu defensolliren wißen, da mit Sr Cuns. Gnaden zu Maynz, die ver einigen Jahren abgeschafft, nicht würde so alsobalden wieder eingewißen zu renoviren, über die Verbrecher und deren bestraffung festiglich zu halten, auch zu einem gewißer allein einem reglement, und nuhn abweichenden fuß aller Expediendum alles excediendo, wie sie irgend nahmen haben sind bereits in Cancelam vorgekommen, odergleichen und nicht zu abwäsenden Sax benennen und sezen, solches sodann in seine Antreutia auffgeträgen und vor der thü der Canzley und Sache mit, zu retermaas wiße aufzuhängen und zum ö wehren Vorschein kommen laßen, 10. Ein iedweder an diese Materia und wie die sart gegen ihre producta in duplo zu übergeben hat dabey seyn, und wie für special gravi rung dießfals sich ereugnet, ist hohen supra tit. 4. B. damit auch auge führet worden, wohin man bedroflich provoliret. s e n c wunach NB. Kaufisalis examinirt werden. (2 kein wir lange praxi auch in praesentia eines teütschen langs probe able 2 Ad 19. et