# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0069 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0069?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 43r, page id 00068823:0069 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 32v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=69 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000069.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 63 lines, status machine # Lines: 63 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. o 11. rerum noch. Es ist schohn oben ein V. tit. §. 3. im fall aber, den werden, daß ob zwar wohl eine partie Commissimam nicationes zu keiner worden, und ehe die nothdurfft und communication erfolget, man den Beclagten aus der posse in agauditis inter constitutupe licam sentus seyn werffen, ja auch wohl er ander mahl des harthey zum Speciezo Vortheil, vnd aus affection ein mehrers zu erkennet als sprechen worden, Eu Patr Brandebomni die Urthd. (so Beclagten) ebenfahls schohn in praesidentibus Titulorum §. 4. die weil auch etc. erläutere worden Ad S. 12. Soll auch a dieses durch ein sohn abgetritt und wollen die jenigen Secretarii und Cantzley Personen, wenn gleich sie wegen sachen, so die rathandlung empysern vom Reichs- Hofrath bequemen worden, sich gleich der gebührlichen aus fohlenen folge entziehen und contra zurißistionem excipiren Ad §. 13. sub dato ut. Und gleichwieh, wie sehr und mannchältig wieder diese Concipirt wird sie auch iederum hellen seyn und wird die Glasitatio gegenwärtig alles mit mehrern, und zwar überfluß ersehen, wie große inconvenienten aus der nicht observirung zu mercklichen Schaden und gefahr des publici entsprungen auch die objectia mit allem rigore nach dem anno 1681. den 7.) ali einamirten Kayserl. Decreto zu bestraffen wißen. niae numica huius Tituli Daß ein oder unternahl in decretio Tractum und Expeditionen privatim etwas ge- die zwischen ständen außgefallen Pfinitiv Urthel einenahlen, offenlich publicat werden oder zugesezt wird. der Agenten mit ausfertigungen der gemeinen bescheide verzögert werden, e e und reiche bständige Person ohne auslösung vorhero pratici nicht communic einen erstehen et werden wollen wegen deraphy eine richtige können, und alles nach eignen belieren geschlagen were Haß erhalten schema Schnectori mit Canzleybedienten, die gebührende folgen und Entdeckung ist. observiren. ( Die ungebührliche Communication des beschehen C Weil dieser titul. wegen aufnehmung der Advocaten procuratoren und frageten auch von dero Amt und gebühr handelt, auch ein oder andern weitern inhält dieses Titels, und seiner Kornmohrteühr die Nothd erinnert werden, so wird die resistitio ex officia subtrae, oder procuratori und aequaten und der thun und beßen ordentlich untersuchen, und es dahin richten, daß die paritas volizicis beybehalten bleibe, auch ungeschied und nicht justi- hirte denen denen geschickten und qualificirten nicht wege hägen werden kan. die Heilsam gemachte Ordnung in allem aufrichtiglich und festiglich behauret, und ihrem willen stridissime nachgelebe werde Monita specialia Wie die Visitatio mit gutem success doch ohnmäßgeblich proordiren. Könne 1.) Wird selbige zuförderst vom der teuffel. Mayt die jenige protocolla viel Uspenbach praeset haben. tit gewene bescheide 2C verlangen vndt begehren müßen, welche so woll anno 1684 zu lint bey examinirung der Rähte angefangen, alß mit ingrirung der procura toren vndt degenten bis a° 1683 zu Wien continuiret worden. Ist vor allen dingen höchstnöthig, vndt wird ohne eines solchen auf dem Hauptzweck künfftig beßere justitur administrationen ohnmöglich zu kommen, examiniret undt feste gestehet wird, wie und auf was er selbiger künfftig Archimarina nachzukommen sey, vndt damit in den besto eigenlicher vndt gewißer vernehme, auch erfahre wie bishero selbige über schrifften, vndt in welchen puncten die nachkommung unterlaßen worden, so wird seyn, wofern die As hofrathsordnung er-puncten nicht recht