# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0089 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0089?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 53r, page id 00068823:0089 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 52v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=89 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000089.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 100 lines, status machine # Lines: 100 recognised, mean confidence 0.71 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. bildeten Rectoris recht wenig durch Herrschafften in seinem vorigen Christen schlechten erordern wehrstecken, daß sie ein entspäters negotiiret sehr ehrenlich nicht daß man, auch ohne und gegen seinen Nuzen seinen Notharischen als gruplagen halten wolte. Da in h 8) Der herrschafft würden alles in der Stadt mit Haaren gelde jahren müßen, da sie es jezt von b den guthen heimlaßen. R. dieses würde einen stimm zu beßerer wir hoff, haben man gehe mit diesen wechsen effectus desto ferner umb. Es hette rebita fata in casu? L große hierin schlagen, selbst ihre Inseln zu verpacht 17) Die bauren selbst würden ich nicht gleich in dazu kunitzhafft finden, und lieber bey ihrer alten gewohnheit bleiben. Da Die darumb ist kommen solte. Dn. Exempel seyn haben, aber das ist wahr daß mir die sache in Engläßen mich auch euch theil, als mit einem Niederhof nach den andern, wann die bauren sehen. denn werck zu kennen werde sie sehr schohn melden. §. 8. Würden sich dadurch an sich die Anti eit seyn die hindes an einem nehren sehr. Entwurde also kaum, und straffenlich concilirt zu dem, und sich seines Verzweder vor andere. Aus kraut seyn zu publiciren, werden. Es ist werden. In ihres bleiben gleiben gleichwohl die Erzbstsschmähls sünde in ihrer bergheit (wolte Verschafftig waren. Eine der Nachdorf ist keine altulitarismen und continuiren, dergravität julii debileus scripto subgestoires versuchtens. Zwinget muß die decressitas darüber zue ander solchen; so sehr nahm ob nicht den Rösten an Ein gewesen werde, die contrib infinit, von ihrem haus eigen seckel selbst zu geben, daß er wie man derhalten zu collectiren und in die Landes-hasse sein zusenden a 9) Die Erb-Pachter kommen ein gewesen. R. man haltenseß in landen Oldenhuzeit höchstelet an vielen atlichen thaler seyn, n gemein in locvae dahes zu bringen, daß sie sindt und sonders dafürhafft und für ge vestentiarios seyn, selbst ansehen auff sie acht haben, und recht die urrisch das compelle durch n übrig zu bringen, daß vermöge der alten verfaßung und er nöthig gelegenheit haben nur sich communis einige polita, ohnekeit zu kommen, eine Zinsen nicht anders beystehen den Überschmizen aufmals in den alten Urrten findiret. Gleicht general landes adrung sich, daß was nicht expressae geändert be nstande blieben. Und alle persuirten hohen anders kunschulden §. 3. machehret. provae mit der böhm, und Matrift 21. D. In fine 6 in purcip hoc famalia, zu iemand einen ein guth verkaufft mit d gewißen zu haben. Herrn hinweg als Bittetti oder dergleichen M. h. Herr und denselben conträchtig, da aussehn ein vielleicht, hernach aber der Kayser (deüs) nach antreffung des domini, so auch vornehmung der linatzensen bey einem solchen guthe derselben tücke, es wärenlohnen geholffen oder sonst eins anders nicht befinde. Ewig sint die Probeb ex suppositote gute unaerhalten parurbaria geueßene dienste, so soll der verkauff den Contract in die Landschen ein gleiben laßen, das imgestalt gehet, dem Kayserl. der Amptsa, die er ihm ein ers, der Kauffmann mit angeschlagen, nach besagt copoldus salpapinamaticam fundi in hoheim t, dato permodum das 48. jun. 1680 et p. 1. die N. S. Beruchliche zurück der landschafft wiederr abzuhen. Ic anmaßung, so continuatione Ich casu hir anschuldigung seyn wir ebenen massum in M. Dienen die alten so kurtztag führden oder Beschwerzung der Umblinen wieder h mulchen keines anders abriget, sondern wol mehr von Carolo VII. canonate auch Mühren, denn 13. Julii 1762 continuiret. Es sind auch den heiligen von der hochgeneigten zeiten, nur hinzusanden landes selbstlichen buch an bißer schuldigkeiten, quaeestandinario unter 27. febr. you sondern wohl ja auch sonst gelegenheit pro instituirtur etwa velsuam quanti nstlatus. Valde supra seyn sie selbst ad supremam hundertio non negi t Erkandricht werden. Und in Schlesen ist höchte 1252. Die schuldigkeit s h in der glutheilung und coper Mariund de gleicher ausgemacht. Es ist die herrn M.h. der H. Wo hg. H. in Teuer in gesundheit seyn, und wie man der Einkunffte große Zinschrifft bischl. und reiche unterthäus zu haben. Ubi poquius Christus ganz andere medicatias dreyer soviel den juris humanatis matern und von boten angeben getreben werden werden, als man in Apfel zusammen einige leben, oder j ämer gründe potentibus in ihren Leibniz: | zuerständen, ex tractirt daraus die beste ackreis, wischen, entweder vor nichts anleo gegen bluchtere läffte. Damit einen leuen verwahrt, in der sondert dem Schuhlmbt vnd so genugkeit. Einer abrede haben r weiten auf diese an deme reise, wenn behaffte recht und Schaafkrieg, were geschickfr merck alles der Unterthanen hat, wolte recht nicht gemunter Grund, so in geschickt die Mantels rechnung und beschwehrt den Rudels und fuhrenen Casilii refus, vermöchte die Wi sondern in der straßen, dadurch allerhand Kayser gehauet werden, sonderlich h b tike und städte umb die eich nur schaack und schrauwesen habe man siz mir bier auff sonst alle blos eine Manckreich hehrte gesaget, e n h ten e 53 r gewehr e e ht, ein Praest. Erwachsen denen die sach seinen hoff jnde zum kan s r en und ui ab ecken der ma gst der eine oder Instrumente und leichtliche Schwester in clägern zu bringen. Die erlegung ist, wie gerne s e