# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0090 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0090?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 53v, page id 00068823:0090 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 52r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=90 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000090.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 68 lines, status machine # Lines: 68 recognised, mean confidence 0.82 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Unterdr Bründewein haüser bedereyen, auff den passim zu erziehen, auch sonst durch alle einlichen und offentlichen winterlust betrug, recht sich auch die unterthanen auffzusanten, rüglich das hand zu deponngetiren und deputiren also, daß hohe zeit zu remediren, feulet majus quod mibi non vis fieri alteris, ne feceris, Histori des Noboth 16. §. seq. C. 21. Ad. Cyd. xx ad. nov. 25. deut 1p. 13. 15. Levis. 16. 17. deit I. 1677. XXVI. xxv. pag. Sibi VII. et Sum. VII4. April. xx. 6. Sp. XLV. 2. et y schuln habe proxv. 11. et quiliis: xxV. 23./ V. 30. VII. Judicium cinn est domina hominum Costat dildichicken 1680. Hr. Printz. daß Städliche auff aufruhe entstanden, ird was geschehen, geschen könte aber vors kunfftig und vierbethen. Hie ig durch viel gewißen ihre miethen, mit in höhe er aniezo ziehen, als die ein allgemeiner quod also etliche mit sich bringet. Und weil der anlethanen einigen guthen aufs flott k alzu erzehlet werden sollen. Zufördenst an Sonn und Feintag alle Rottig daruffen seyn, da acht in übrig aber er keine gemeßene Schuldt. Schurterstadt oder L. von Bonsteten, oder was von der alten abmaßen bereits bekommen ist. Wird aufgehet in der Rokothamer unterthaner, soviel es denselben in Sonderheit und nicht die gemeine sich offt, nicht mehr huldig seyn als 3 tagen der reiche, also daß iedem die übrige lage zusammen waren in zu wenden, frey stehe, doch dergestalt daß die unterthanen sich u zu Zeiten mißfallen, die geld sind der gebühr nach verrichten, und sich deren nicht ehe als zu ge vnd vber ihren Es sollen auch hierunter die feindt zeit heümathen ausbrechnung der Reise der andere man anversehene gefährliche Inhalte, die keinen Vergangen werden. nicht briefe, wenn als zu welcher zue die unterarmen beständig zu geboten verfinden. D doch das ihren dafür eine ergozligkeit wiederfahre... Es welcher Schuld keit den dreyte eine fröction uber das jenigen nicht verstanden worden, bey denen Kronen verst eine Vertraue, oder alten und bisher üblich gewesen, erkommen, ein anderes hehrge bracht. Es soll auch keine Herrschaft befugt seyn, Wirthschafftseitschafften das hier Brandtewein, Käse hinternehmlich sich, weil geschlügelte dar heilig, da vor ab wenn sie sehr geschrieben werden, in ihren wehrt anzuwohn und wieder Tit rau-Urbars und Brandtela garatsrichtigkeit einer den Herrschafft, und des Bieriani auch Fracheweinen und Sch n. hindern zu verkauffen; iedoch daß solches die nicht etwaßen, oder wo es sonst hehrkommens auszustoßen, auch kein forma chafftendiren auff einen grund und boden am führen zu laßen umbre. In der Rech wie in gleichen nicht diejenigen Erschafften so von den unterthanen anzunehmen vorsenden eyn. Welche sein unter der andern gerechafft habe alte vertrogen und würcklaßen übung mit einwilligung der Huthofmann hehrgebracht seyn. Es soll auch König ewig der anterthanen Erbschafften zumahl wenig Kinder vorhanden, legiren von Wien wir abm die Gülligkeiten zu her so vor alters ein sichtiger worte bey einander andern herrschaft in gebrauch, werden scheinet auch den auch gewesen haben. Beßer durch die allzuworten führen, wo sie einem ieder erspru in mehr tagen zurückzukommen, ohnmüglich welche die Pulestäten an einen orthen auff eine Kayser verrichten müssen, hin tode derselben in sich selbst zwar nicht verbiethen. unkosten. ab der dahin mildern, daß die unterthanen dabey schickloß gehalten, mit der geh versehen, und ihnen die solche Entag gegen den Pabott-Tag, zu guthen gelden werden, zu auch aniezo die obrigkeit sich dabey der Unterthan, fünf käme, ohne hohe bringe wollen auch gedacht vorlaßen haben die Zinsen wieder die Urbaren und alles Sch kommen, (was wäre denen immitt ihre Hn. Gericht und Unterthanen ein andere Verstand zu 3 graffen so einzurichten, daß es an leben und gesundheit nicht, hände auch der kayserlichen auch an der Nahrung nicht werde iben würde, es werde ein dem ein theils solches verbriefen, daß der amptmehrten meineten Königs Hauptman und außgleichen zu züchtigung gesamisten und zußeiger er sollen auch der meistigen heraus seines große großeres, wer die angehende jüngt und ankönte bürglichen län Die zu dem befeldigen beyde ihren schulden seyn, noch auch mehr kunfft, Herrschafft zu Bitte etc. als welche Er gutlichkeit nicht für untersuchen mache, sant verwundertzen, so doch auch von ür der jul und mir zu wunderfallen, ich zu verstehen, doch gezeitlicher gelegenheit jenige allen diesen Verordnung zu widerleben, und unterkönigten procuratio. angehörig in gerechtlichen Berg (terschwehr habe; geben. Verderbetur sed L’Cariosi Ad ma aber sich beschaffen sich durch, seine töchter verstattung sich zu belauben. Saet haben hat ich auf eine Länderliche L e