# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0091 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0091?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 54r, page id 00068823:0091 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 55v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=91 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000091.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 81 lines, status machine # Lines: 81 recognised, mean confidence 0.77 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Kayser Ferdinandi), ordnung wegen der Roberts zu Oppeln in ihrer sche sein publiciret den 4 Januarii 1569. Ein ieder bauen soll von einer Huben alters einen jahr einen Scheffel aber Winter desgleichen einen Scheffel überkommer, acken unterbringen und wieder alzu eibten und waß in die Scheüer anzuspringen schuldig seyn. Wer aber nicht ein habe hat, soll außgemeßen, und was es auß tragendenselben aufgelegen werden en soll auch ein Item von der Huberigen Sac miß führen. einer von der Hübsen eine Sachter? Es just. es auch zu meinen, was wenig ihm zu führen hauffet thun; das kein holtz zu fenigem kunfft, auch den Herrn nicht in die städte oder über land zu sich er schuldig seyn, item er soll mich ein einer von der suchen. Ich führes ein verschieden haben, iedes quasiagt, sonderfahren hen wenn ein herr bauet, soll der bauer hat. Denn und Jacob zu führen schulden seyn, doch ein jahr von der hand nicht bey jeder Es sollen auch die Burg die allen und neüen gebände seyn als den aber dieselben zu bleiben. Zu eiten, mügen die unterthanen umb ein tagelohn dazu gebrauchet werden, nehmlich s soll auch ein bauern von der en 12 heller, eßen und trincken er wenigsten groß haben daßelbe reichen auffbringen und ein führen biß aus ihren vor puncto. Daßi soll auch in Bauersmann von der haben, denn zu aufs achtung der Zemüle an taus einem jahr Zaunratten fleißen, pfäle und Die gartencken Hauße was von nothn zu fahren verpflichtet seyn. (§. großen sollen die 3 ganze insehen und beße. Wo es aber auch vor ei unterbauer haben will und sonsten arbeiter nicht zubekommen wüste, soll ihm ein tag ? Zeller eßen und trinkken gegen werden. Ferner sollen auch die unterthanen das gewachse der Saamen in der beyesten, daß der Bürgermann nicht weiter als er in einem tag erweichen kan, der nach geschickt werde. jahr der teige helffen fischen die Histen in die Inhalter Schaff S soll ihnen alle tage ein Zurechtwischen geben werden. Item die woche zu wenn es die muthdurffen gedecken solten sich die Unterthanen nach der bezahl hieraus in denn auch die jagt aus dem Häusermann große zu gehen. schuldig seyn außgeschloßen in der feindte. Es sollen aber ein ieden den eines aa nicht wegen erwegen 3 Helm zu geben werden. Er soll auch eine Bauern von der haben ein jahr 2 tage im Flachs haußer oder garten zu arbeiten wan e. angeredert, ulägers seyn. Des gleichen sich auszutachten und zu schrüren darüber soll schon und würden gegen werden zu deme man einer heürzogten auffgelegt werden, es jahres verheirathet, ein stückzuschicken, daß als man von ein stuk geben soll. o s s A zweif die gertnermaß großen bekunfft soll es mit den Rokotten gehalten weiße groschen und einbrodt. werden were, weil man sein gleichsam meinung meines Craißes Craisen Craisen und Neühfelden gebräuchlich und einem ieden Handts- oder sindt heiligkeit u. werck gegeben werden Henonicum Camerale, wieder contribuenti nach ihren fünfftig zu proportionem. Vierherrn ist auf die landg. Herr oder gnugschehen, ch den Zinsen werden. rüber die Acciscen unter den Landt- von Quart Morgensteuer, Ihrer Kayserl. Fr. von ihren Hausach seiner an nicht allemahl alleßen verwandten getrifft, agen ex libliche principen dispositione einzufiehren. Auß Ansiculo sagt, findennden 1 in 5541. habe aus allen Erblanden de publicirte vers. praedatio des man und damahl ein urs das contractum gegen den Leüten auff 6 jahrfestiget darinn gutter guthgehen angenommen. Generas feciatur praecedenti praesidi praecipi homines ratione, rsoriren trincken, generalis, zuränckseiner citorem sit, nicht sonderlich mehr mit der richtigen anvertrauen; die Machation ad modum jus simissus qvus Christum hoce colidiren sich keine anders ieder sehr höhe, und nicht dem statt bene collectanten flechsamer auff schlecht fleisch gef von wein groß, zuer bey materi ordinaria der mundo in Tresch examinem solle expectores defecto quo quoad posse. Quisque non nicht suntium s sit extreuseccendo einen landstunden ihnen kan, habe ersamendum insque nostronibus werden, doch die see seine schreib sachen vorbehalten zwingen seyn. Die doch der aller vergleiben werden könne, oder appaten Es sind die städte und wohlgedachter Marchschland in den Erblanden, vermischaffen eigen gemeßen die ofrentz in ander Stadt im resp. so bringe es` succogn, und nun der ursprung 1................... mit dem überredenen anturbonstragen sie nicht zue erfahren, der Superactionen zugeschworen, der eine unngehrlicher sonst außhero harte unsach zue seyn werden. Da och preßerst alles zeit verdäß in unnaßen zu haben. Der arbeitt geschwigen werden die Obliebe auch ein Amicum einmalorum bey beredungen der Spinäten Müller, fleiße perquaepus, schadet der Commercien praetiret, das rechten geschwätet, doch aus der sonderlich ausgetragen. gleichen zu haben würde; sind in Schlesen dadurch bey eines actions und Worten sind iederung darff. p intagam potidi Camer