# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0103 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0103?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 60r, page id 00068823:0103 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=103 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000103.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 81 lines, status machine # Lines: 81 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. f Der obrigkeit zweck ist die Gemein wohlfarth, Solche bestehet sowohl in Sicherheit oder Schuz gegen allerhand übel und unglück, so viel es durch menschliche Vorsicht zu verhüten, als auch in der Beglückseeligung, oder zu wegebringung allerhand vergnügligkeit, so das Menschliche leben angenehm machen, und die unser meidliche ungemach versüßen können, denn beydes ist die obrigkeit ihren unterthanen schuldig Allein weil solches vorhaben weitlaüfftig und schwehr, so hat die obrigkeit dazu der vielfältiger hülffe nöthig, welche bestehet theils in gewißen Menschen und Mitteln so der obrigkeit zu ihren dienst gewendmet und begeordnet gefangen, theils in der unterthanen selbst eignen bereitwilligkeit der obrigkeit sowohl mit diensten als gaben beyzuspringen. Bestehen demnach die Kräffte der obrigkeit in befällten lebenck gewißen Leüten, so zu ihrem dienst angenommen, es seyn gleich en, 8te auch von Amt der Soldaten) in Cammergefallen in der Haat in dergleichen a von Güthern oder und vorwecken, oder auch gerechtigkeiten finden, herrühren können) in Herrn diensten (als eröhnen ambachten oder munere publica auch noch dienst geschwerde in talioro interständige. und endtlich in anlagen so Cingeld oder in natura) erleget würden müßen. Nun sowohl die ordentliche bedienete als auch die Herrendienste der unterthanen selbst nizo bey seite zu sezen, und nur allein von denen sogenanten gemeinen Mitteln zu handeln bestehen solche wie gedacht, in Cammer gefallen und Cammer gefälle sind alle einkommen, so die anlagen. W nicht ein andreben und niger gewo nicht unschrieben. Und kommen beweil ich gewesenheit bey denselben, w herrn Nuzung des Buchs sondern ein gleichter Güther, oder wie auch gewißer nahrung die die obrigkeit in ihrem nahmen trüben ß mit ihrem Verlag treiben läßet, davon sie zu sich nimt. den gewinn en el rathsam, daß die brigkeitlichen einkommen, meist in Domannio . Wenn ihm egenießen pflegt. der Cammer-güthern bestehen, so gleich derhalten; denn man also alzu viel vormahte und Herrschafftliche geistliche, welche, und andere n. Manuscriptus so denen leiden gehöhren, welche nicht selbst bauern, dann a gleichen die symbolis zu bringen. Mit den specieren zu seinem viel zu einem hohen solchen Herrn guthe gehöhret, etwas, weilen hernach welches doch mit wenig Leüten versehen, denn wo ein bürger oder ander noch zu Wald, wenn sie von kan ein uner-hrlich leben, gesinde aber ndet den fleiß bey weiten nicht an den ein der Eigenthumsherr oder Pachter brauchet, gleich und dergleichen unter noch moventen, quoadmodo non agnum in curiosa non agitationem bonum, qu das feld theilen köndten wegen Nuzen, unter sie nicht durch eine klech ichter aber so nicht. ex hehr Beclagten erbstlich würde. Es ist eigen die Schuldseiten ist, soll ich unterthaner, als n den 16 so ein ieder nach ohne besoldung über sich nehmen muß. in