# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0111 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0111?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 64r, page id 00068823:0111 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 63v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=111 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000111.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 60 lines, status machine # Lines: 60 recognised, mean confidence 0.93 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. zumahlen ohne daß die unterthanen nic ht der Obrigkeit leibeigen und dennoch von dem ihrigen nicht nur der obrigkeit unglück sondern auch ihre fehler ja bosheit zuweilen tragen h das anstalt der gemeinen zu m, daß alles Veroh gestrafft ohne alle tugend belohnet werde, Verbreche werden sowohl unverstand und nachläßigkeit, als auch bosheit und laster. Nachläßigkeit soll mit beraubung der Commoditäten, bosheit durch erleidung gewißer incommoditäten gestraffet werden, jene gleichsam per lucrum cessans diese so zu sagen ja darinnen endrigens, welches in aber etwas anders als die juristen verstehe; zum wem etwas von seinen superflua benommen wird, der wird dadurch zwar nicht in ungelegenheit gesezt, doch wird ihm allerhand lust und ergezligkeit so er damit haben können bekommen und dieß heiße ich gleichsam lucrum cessans. Die Straffen sollen nicht in geldbußen bestehen, sondern in Schimpf solhie umbeyvem Lück oder schmerzen, alles nach gelegenheit der personen, des verbrechens, und der umbstände, als zeit und orth, welche bisweilen machen daß die straffe zu erhöhen und zu vermindern. viel heimliche subtile sehr schädliche und große bosheiten werden insgemein nicht gestrafft, ob were dazu eine eigne figurie zugesitio moralis von nöthen. Von belohnung der tugend, weis man insgemein gar nichts, und meinet man insgemein sie bestehe nur darinne, daß man qualificirte leüte ihren Verdienst befordere. Dies ist zwar rar gnugsam, und gar viel wenns geschieht, alleine es ist nicht alles man mus auch die leüte auffmuntern, daß sie qualificirt werden o sind auch anders qvalitäten, anders Grithe thaten, welche umb exemplarien und kunfftigen Nutzens willen e belohnen, da hingehen, dahero qualificirete leute, wegen gegenwertig, nun h n allen sich willen und wofnung qualificirte leinen bald bedarff, sie förderung erlangen et in aß die Menschen nicht leicht sündigen köndten wenn sie gleich wolten, und nicht anders als wohl thun köndten wenn sie gleich nicht wolten. ( Dieß ist von den Politischen Hauptgriffen, denn eine Juramenta geseze, straffen haben nicht krafft nugsam, die noth und unmügligkeit ist das endtlichste und sterckste band. Dahehr müßen die Menschen von Jugend also erzogen seyn, daß ihnen zu sündigen schwehr und unbequem, wohl zu thun leicht und gleichsam natürlich sey. Denn weil die consuetudo eine andere Natur, und die Natur gleichsam ine prima Consuendo, so ist eine guthe