# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0117 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0117?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 67r, page id 00068823:0117 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 68v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=117 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000117.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 55 lines, status machine # Lines: 55 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. diculariter demonstration, daß wenn ie einmahl stabiliret und in Credit be- festiget ist, daß alsdann noch gegen einen eringern fundum große Geldsummen h durch der Casse vortheilet werden negotiire und angeschafft werden können, welches den nach gemeine entsuch nicht practiciren; daher a r den Rath zu fabilieren solcher Negotien lasse werden folgende Regvisita hauptsächlich erfordert. (1) Ein gewißer proportionirlicher sond zu bezahlung der jährlichen interessen und und restituirung des gehöhungen Capitals dann (2) credit damit die Creditores wegen ihrer vorgeschwzenen Capitalien und Jährlichen interessen guthe sicherheit vor äugen hab uwigen, zu beyden ist rath bey denen Potentäten oder Staaten, welchen es an solchen rejvisit anauglen möchte, und können zulängliche dahero und practicabte Media an hand gegeben werden Endtlich bestehet der special-Nuzen r. Negotianstrifft damit höchlich daran 1) daß drenn die guthe verfaßung der Casse in und außerländer bekand gemacht, die einigen welcher ihre Capilien hinein zu legen lust betragen (wozu sie durch das ansehnliche Interessen und Meinem angelochet werden), so ist kein zweifel daß hierdurch nicht nur die meiste feüchtbare sondern auch die bißhehr ins mißtrauen. unsprach habarer gelegene Capitalien der Einheimischen und außwärtigen geist und weltlichen, und und undel etc. Herfür gelachet in lebendigen han gebraucht. Und mit iedes willen und Vergnügen soth gilde ) Von der Herschafft sindie Negotium Casse gestifftet, und im Credit gebührlich unterhalten en, die bestänten jahre aber nüzlich gebrauchet, ihr Mittel werde aber 2) Die Unterthanen mit exter ordinariren harten Auflagen verschohnet und solchen zu gewinnung ihrer schuldigen ordinämen abgiset, die nöthige streßen gegeben werden können. 1) Daß die Landesherrschafft durch solches Mittel große summen als sie benöthiget, erheben e) ohne Cunch solche ohne aequation der Unter- thanen, bey in gleichen gegenmäßige interessig n zu sagen, so wohl Krieges as Friedenzeiten haben kan 18) werden durch dieses titul frembde gelder ins land gezogen; (2) die die Unterthanen auch Kirchenvorsteher und Vormundes finden die beste gelegenheit ihre gelder nicht auch ebensolicher sondern auch weit nüzlicher als in Banco anzulegten von der Hoyern laße seiten