# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0144 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0144?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 79v, page id 00068823:0144 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 80r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=144 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000144.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 98 lines, status machine # Lines: 98 recognised, mean confidence 0.82 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. macht haben. Und schicken, oder bringen will auf die nuchß gelegene wollen, wie er in Städte und flecken einte tractorem und Magazinen, den mit erstattung des führliches in einlichern, oder auch wohl verkauffen; und durch änder stelle in die pactor das Junge. Und gleich wie sie Titeland einige General den fauf eines ie abhohlen laßen; alles gegen h damit aber d die der handel sicher gehe, und an und niemand gefähret werde, soll vor , iedes jahr ein gewißer preiß und rechte fest gestellet w M nichts davon offters davon off näuß für, wie eingefunden, gewalt des Korns nur die manufacturen getrifft, zuerst seyn solte, zuerstoße und kan en maaß, oder nach der und schwerey in allem selbst dahin zu e sondern stellen m sehen, daß der land man dabey bleiben sich vnd sowohl die Besteckung des Landes als die herrschafftliche gebe davon beßernten könne? Und durch ein überschuß zu ferner beyfallen, die Landleüte die vor die gaben so se dem Landes Fürsten schuldig, korn angeben wollen, sollen damit zugelaßen werden, und das proprium die gelder dafür dem Landes fürsten schüßen, oder nach befinden verinteressiren. soll auch dem Land und handwercks man freyen stehen seine gaben mit garü, oder nicht Linnemand nach einem gewißen leidlichen preiß abzuführen, und solche in die majaren zweifle der factoreyen zu liefern. derung des pr garn oder guthes lingend bringet, dem solches auch umb einen billigen preiß bezahlet werden, also daß er aufgemuntert werde damit fortzufahren Und seine Kinder gestandt in diesem stellen, Das propolium soll das Korn ins kleine hingegen oder en detall, umb einen höhern doch gewißen gesezten Preiß nach art und guthe des Korns dann auch sonst nicht beschweren sollen. zu verkauffen macht haben, theils das dabey nicht mi worden, doch lezliche gange, da dadurch die Vertreibe mora de die mora und Wagniß des Vertriebes, die Kosten der bedienlic aufsicht, und magasinen, in betrachtung kommen, sondern auch ein gewißer ehrlicher aber eidlicher gewinn nach abzug des Landesfürstlichen gegönnet werden soll, daß d mit dem landesfürsten noch gegen hen, weil die ganze anstalt zu gemeinem besten, und bestreitung des großen Krieges aufsehen, ten und sie die proposisten alle hierinn aus Landes diener aber nicht zu betrachten, die den LandesHerrn, der bißen mißen übergehen, für ihnen ein ansehnliches verbleibet, damit sie desto mehr ren und Sorgfalt dabey zeigen inde in iedem Landen Notificiren, thunlich auß denen Erblanden selbst gewißen, ranti seines Vorrath 5 schlagen sollen; also soll auch dem principalibus stehen er nöth all oder auch auch deßen gelegenheit will die Guths des Korn aus den in deßes guthen als geschäzet werden. eg umb und verbeßerung des Landes aufge- erinnert werde. wiese antheils nach gewißer Proportion, gegönne werden soll. Und komt der g erste theil des gewinns dem landesfürsten zu weil, weil es eigentlich sein Regel.