# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0149 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0149?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 82r, page id 00068823:0149 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=149 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000149.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 77 lines, status machine # Lines: 77 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Nun halten causa ist nicht zu leügen, daß dem Landmann sondern und allen denen so die dinge selbst Zeügen oder herbeybringen ins gemein leichter sey solche in natura abzustritten, als noch sich auch aniezo geld ist. Daß es zu bewerben, denn Landmann schwehr fället, wie er gemeinen gedrungen mit schaden zu gef sonderlich auf dem lande nicht allemahl gelegenheit und wird der Landmann dadurch gedrungen das seinige läßet, so wohl feil ommen. Und ist zu schlagen, dabey allein einige Korn juden gewinnen, die hernach durch veracht, und auch andere weis ihnen gewinn ausm lande schicken, und solches zulezt arm machen dennen daher wofern ein unterthan nicht zu achmen, und also vielleicht nicht geld sondern geldes erst gesaget, aber keinen abnehmerheit ist billig, daß die obrigkeit ihm darinn helffe, daher auch, wie oben erinnert worden, einige Handelschafft der obrigkeit selbst der obrigkeit zum Undwolte ich sonderlich solte, der Handtschafft der Amt der Amt Knilfi zukommet hen, denn weil daran eines Landes wohlfart und der leüte leben großen theils mit henget, so hernach so gebühret, der brigkeit nach des weisen Josephs exempel sich deßen anzunehmen, und dahin zu sehen, daß allezeit eine gewiße qvantität Korns im lande bleibe, und der preis, weder zu geringen werde, weil solches faulletzer machet, noch alzuhöchsteige, weil eine theilung daraus zu d entstehen kan. Und würde diese, kornhandel anstatt einer sichern accise dienen können, und die obrigkeit daran sich selbst soviel gewinn erlauben, als et, zu H. mitbr rungen, steitung der landes-lassen nöthig, und en. ohne armee Leüte druckung geschehen, kan welcher gewinn ihr umb soviel desto mehr zuzulaßen, dieweilen dadurch die unterthanen gegen die große landklage der Theurung nächst gott soviel menschlicher weise thunlich gesichert werden können. Weilung auch vielen orthen die obrigkeit wegen neüberwindtlicher wiedersprache der landstände, denn man zu Zeiten u gewißen Zeiten viel nachsehen muß, nicht zu der sonst rathsamen anrihe gelangen kan, dieweilen die prorlaten Edelbeute und andere ihre minimum torten ohne ansehen der gemeinen Noth zu verfaßen pflegen, so kan die Effect der Reicher durch solches mittel erlanget werden, ohne daß man nöthig hat sie darumb zu fragen, denn wer will der obrigkeit wehren, mus so viel privaten thun daß sie das Korn wenn es wohl feil ein kaufft und aufschütte, die und deßen Ein-stwohl als außführe daran der gemeinen wohlfent ein so großes gelegen in ihre direction und aufsicht ziehen welcher auff denn vor der Österreich, England Pohlen Sachsen und andere Lande von großer richtigkeit wäre weil dadurch die obrigkeit ohne parlamonten und landtage zu einem großen Zuwachs ihres einkommen mit dem höchsten recht, ja mit vortheil des gemeinen wesens, dem in der heiligen schrifft selbst belobten exempel nach, gelangen Gott so bin ich auch der meine, daß die obrigkeit köndte. sonderlich des Salpeter und Waffenhandels und findet, ivantität Baufburg eines Landes a anzunehmen habe, daß Kriegs nothdurfft verhanden, sey daher im lande hin und wiederley wo es thunlich, scriptio zu den Vertung, können solche stellen, oder den nothfall verschohnen, bey zu verbleibe ihren verständigen verständigen verständige werden. Man unter ße nicht und malz