# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0176 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0176?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 95v, page id 00068823:0176 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 96r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=176 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000176.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 72 lines, status machine # Lines: 72 recognised, mean confidence 0.81 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 7.) Alle denn wieder beßere zu versacht ein ander sein, gewiße dabey nicht bedencken, und nicht allen vorfallen, anzu und gar strück gefunden werde, so soll nicht allein solcher ingeslangen seyn, abgleich wüte sie recht, sondern auch der jenige bey ihrer dergleichen unterschaffen, sagehrste mit allen der darumbristen Hof hab sein dann auch dem jenigen, welcher herrlichen ungestämpelten Taback brauchet, ohngefehr ob der p ernstlich steffelffet werden. selbe von Unser vielen oder was condition derselben sonst eyn möchten, einmüßiger straffe angesetzen werden. D h. H. Durch u. Leibniz allen besorgenden Unterschläßen, wie beßer vergebener werden möge, so wird. Der Bierseuer inspectorem und landschafft Executiren nimt jezungiret bey dem respective nußen stellenden victituum und andern von an Ende habenden verrichtungen auff darinn flaßenstellige origi, da Unterscheid in erfahrung bringen solten solches bey M. h. H. geschlechter Räthen habe zur decordirung anzumelden bey dergleichen aber wegen welcher durch diese Kayserung einmahl ges 2 einen oder andern wie es damit gehalten werden solle oder da vor einiger ungestanzelpe Habebeck, oder welche, sonst ob auge- führter maaßen, anzuschwehr befunden, befinden würde, iedes orths ohne weit König solchen zu imploriren, und mit deren assisten taback weis zu sehen, und zum acceptum zur Berechnung d diewichtig dieser verordnung und ieden Obrigkeiten in unsern Lande, gerichts wird, nicht allein ietzigen und sehr guten heraußt und ernstlich anbefinden, gerübe haben, sondern auff die consurtion Denn allein Gestalt dachten. Ich perisiren und Landschafft auf einem sonsten stiefvater nicht fleßegeachtgeben zu laßen durch die gerichsbediente Damit dieser auß der produbirten Bra wirthshäusern und Krü werden mögen mit angehengter außdrucken wird. e auch vor sich offenen schleuchen. so niemand seinem obrechnen herrlichen linsi, darunter kein, und sonst zu sehen. vermögen thun würde, derselbe dazu bey ihren Ehe gehabt, und alle d ihm verschmeckehen nachgelebet, den publico Veranlaubefenden hatt selber zu sehr. zu mehr erkund deßen wir zogenwärtiges b licher Verwarnen In durch seine saün unser offenes Script, eigenhändig unterschrieben d unsen für den heimbten spuzogen secret bedencken, auch zu unendenliches N angehalten werden solle. en Druck publiciren und angehörigen e h in unser Stadt Braunschw l j l orthen, fentlich assigniren. e Ich d durch 7. Aug. 1699 Anton lib. laßen.