# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0185 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0185?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 100r, page id 00068823:0185 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 101v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=185 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000185.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 62 lines, status machine # Lines: 62 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Daß die obrigkeit einen großen Nuzen dabey haben werde, ist nicht zuzweifeln, dann sie sich dadurch ein gewißes beständiges zweyr unerhörtet, n Regale assecurationis zuwege bringen würde deßen großer Vortheil nur dahehr abzunehmen, daß particulari-asseureurs dennoch zu seyn. (§. 21) Welche capitalia haben, und dieselben vernünfftig zu brauchen wißen gemeiniglich wohl fahren. Dabey die obrigkeit diesen Vortheil hat, daß sie durch guthe anstalt die gefahrte vermindern, und nicht nur ihre unterthanen sondern auch sich etlicher maßen gegen schaden versichern kan, dahingegen die asseureurs zwar wohl andere nicht aber sich versichern und schadloßhalten können. das jenige so f Die quantität des die obenten Asterrationsgeldes betr. Dienste nichts theils nach exempel anderer c asseureur deswegen in Handelsstädten eignen ordnungen vorhanden) onds auch anfangen, daß jenige was an die obrigkeit über sich nehmen will, gerichtet werden nehmlich g es eiben. Man Die Obrigkeit entweder alle liqvidable casus fortuitos, oder auch nur wachters und Leüers schaden, al ja wohl auch feüers schaden allein über sich nehmen. Da dann die reservation des Waßers schaden, von den jenigen andereyen Güthern, und Praediis so an den Brahm, rechnen, teichen und mora soen liegen. Nach aestimation des schadens, der durch zu blincken. (5) 1) un portant l’autre) etwa in 10 jahren. Thugeschehen pfleget, anzuschlagen, solcher anschlug als ein apitat gerechnet, und ein etwas unsers, als die Zinsen davon entrag davon genommen, vornehmlich aber (was dijke oder dämme und schleüsen, oder andere arbeit, so am Waßer dem ende geschehen müste gerechnet, und der Obrigkeit wegen der Vorsorge in billiger über-schlag gegön wir zuvor regale ten in Handelsstatten. telonorum und comm Conductor 4 an dem orth