# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0187 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0187?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 101r, page id 00068823:0187 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 100v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=187 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000187.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 71 lines, status machine # Lines: 71 recognised, mean confidence 0.84 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. müße, ihre eigene dominisstration und unten unterschieden und unter anders füßtliche annahmen, nicht genischet werden. Denn die Unterthanen versichert seyn wollen, daß diese Gelder nicht anders lzu dergleichen zweck angewen det werden, welches dann nicht beßer geschehen kan, als wann sie ließen daß ine eigene Caße dazu erordert, und gewiße Personen einm s vergnügunget worden, welche a dahin gewiesen, daß sie nichts daraus als auf gewiße maße, wie ihnen solches vorgeschrieben auszahlen sollen. Und muß der Landes fürst sich zu halten, sich einiger maßen selbst die hände binden, und ob der von ihm gemachten verordnung e unverbüchlich halten. Maßen credit eines der wichtigsten dinge ist so man zu suchen und zu er halten und bisweilen höher als ein t bahres Capital zu schäzen. Credit aber durch beständige Execution deßen so man publiciren laßen und seinen Unterthanen gleichsam solenniter versprochen, einig und allein erhalten worden kan. ( Gleichwie nun sonst die Kammer l keine das fürst. Domme sie sich begriffen, lägtgelder und gefalle heb die Krieges-Casse, Contributionen und subsidia empfiehet, und gegen officiret und soldirten besoldet. Die Cläger die Einnahme der klostergelder wiederumb ad pias causas eigentlich verwendet, wird, also müste diese Assecurations- esse zu nichts anders als solche dingen angewendet werden, dardurch das Land gebeßert, den Leüten mittel und gelegenheit sich ehrlich zuernehren zu wegebracht, und denen so fleißig aber dürfftig ünfft unter Di. arm gegriffen denen so unglückte, wieder aufgeholffen, wort erding und allen werden. 3 mutter zu erhaltung und aufnehmen solcher ihrer Nahrung ver¬ ob manchen baar geld ein ersorgung des schno wendet werden. Es müste auch d werden. als fampliarcatibus ad actionibus, städte außzehlen, oder vielmehr fol ten datum rebus sollen, wo be besondern theils Hofstatt, sobaldungen und andere aber zutragen hat. (§. Johne ihre schuld gelitten. nach einem exemplarien seyn mich ein Carbsto schulden oder praetenti gehämmet werden wieder an materialia umb einen gewißen anschlag hoch billige oeconomia stadt hätt