# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0189 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0189?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 102r, page id 00068823:0189 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 97v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=189 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000189.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 60 lines, status machine # Lines: 60 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. gemacht werden und einer dem andern s ertragen helffen. D leich wie Lege Rhodia de jaeri sehr weislich geordnet worden, daß die zu erleichterung des schiffes ausgeworffene wahren aus gemeinen kosten erstattet werden sollen, also ist die ganze Republick gleichsam ein schiff zu achten, welches vielen Vetter und unglück antworffen und dahehr glübillig, daß das unglück ines eines rückliches Landes-Wercke, und wie man in der etliche wenige reffen, die andern aber frey ausgehen sollen. Es ist die art aller Compagnien, daß schade und Nuzen gemein ist, warumb soll denn in dieser Großen gesellschafft so aus soviel 1000 bestehet, und nicht zur auff einen geringen gewinst sondern gemeine wohlfart gerichtet, einer des andern schaden ohne bewegung und empfindtligkeit sehen, da doch einer von dem andern Nuzen hat, und eines ieden Bürgers o der Bauers aufnehmen der ganzen gemeine vortheil bring a et, dann einer dem andern nicht nur die Lasten tragen hilfft, sondern auch die Nahrung in die hände spielet, und wiewohl unvermerckt, doch auff viele weise an die hand gehet, und Nuzen schaffet. Daraus folgt nun, daß in einer wo wohlbestelten Republick man den jenigen so ohne seine schuld d nglücksfälle, bin majorem und Casus fortuitos in schaden geräth, nicht nur du Es c l ins gemein nerum wie ins gemein zu geschehen pflegt, sondern auch durch würckliche beysteuer zuhülffe, kommen solle, damit er ein düchtiges g lied der gemeine dinge und bey Nahrung bleiben den dann a was den bloßen nachlaß betrifft, ist solcher ein schlechtes penetrium, weil man öffters chuldigkeit sind, sondern dergestalt und das jenige Nachläß, was man ohne das zurück laßen muß, und und von den Leüten nicht preßen kan, was sie nicht so l s einige onerum gemeiniglich