# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0190 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0190?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 102v, page id 00068823:0190 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 97r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=190 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000190.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 71 lines, status machine # Lines: 71 recognised, mean confidence 0.87 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. ein mehrers geschehen, und der erlittenen zu schade wo nicht ganz doch zum theil durch gemeinen beytrag ersezet werden. eyn, mit d r Man möchte dagegen einwenden, daß darauff folgen würde. es müste auch das glück gemein seyn, so wohl als das unglück und derjenige so einen schaz gefunden hätte, oder Sonst ohne seinen fleiß und arbeit durchblazes glück zu mitteln kommen, müße solchen theilen. Alleine es ist und großer unterscheid. Dann zugeschweigen das solche r Glücksfälle, da ein solches gefodert werden köndte, gar selten sich finden, und nicht wohl zu liquidiren. so ist zu bedencken, daß des Landes eigner Nuzen darinn bestehet, wie ein ieder bey Jürgen dürfnung würde. bey Nahrung bleiben möge. Dann sonst seine Last auff die andere fälte, beschehret ihm nun Gott ein sonderliches gluck so wird auch denen andern dadurch geholffen denn von Beclagten verpfleget oder lands- Wie man die onera nach seinen vermögen tragen, und bey repartition der Landes verwilligung denen andern ein theil der Last abnehmen. mus auch sonsten durch die von Gott verliehene Mittel in stand ist, seinem armen Neben Bürger angelegenheit an ob und also nahrung und Consumtion zu ver¬ schaffen. nes So wird die objection kräfftiger seyn einem eiglich sich aniezo hingegen Casus Francultiren, und ob so denn hiebey dieses zu betrachten, daß wir wollen, oder wollen nicht demnach endtlich die reichen und Mittelmäßigen. Der Ampt Ihre Casus Tentuitos und Unglück mit über sich ten und wagen helffen müßen, denn was sind die non-valenten anders als die leüten oder güther Die dergestalt herunter kommen daß man auff sie keine rechnung machen, können so gemeiniglich geschicht, weil man dieses u wir vie verderben, sind ganze dienst auren, und eyn, bettey werden laßen, so mus das Land s e n, als wie auch die bet so doch ein unnüz und gleichsam errn ernehren. lich halten, als da lieder kommen sie der Republick das casus fortuitorum dadurch ein und nicht verderben möge. Ich glaube das manche lande die bettler und verdorbene leüte so darinn, so vielkosten als seine ganze Armee. leüte in ihren unglück ohn werde zu machen, erhalten werden köndte