# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0194 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0194?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 104v, page id 00068823:0194 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 109r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=194 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000194.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 30 lines, status machine # Lines: 30 recognised, mean confidence 0.99 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. wahren aus gemeinen kosten erstattet werden sollen, also ist die ganze Republick gleichsam ein schiff zu achten, welches vielen Wetter und unglück unterworffen, und dahehr ohnbillig, daß das unglück nur etliche wenige treffen die andern aber frey außgehen sollen. Es ist die art aller Compagnien, daß schade und Nuzen ge¬ mein ist, warumb soll denn in dieser Großen gesellschafft so aus soviel 1000 bestehet, und nicht nur auff einen geringen gewinst sondern gemeine wohlfart gerichtet, einer des andern schaden ohne bewegung und empfindtligkeit sehen, da doch einer von dem andern Nuzen hat, und eines ieden Bürgers oder Bauers aufnehmen der ganzen gemeine vortheil bringet, dann einer dem andern nicht nur die Lasten tragen hilfft, sondern auch die Nahrung in die hände spielet, und wiewohl unvermerckt, doch auff viele weise an die hand gehet, und Nuzen schaffet. Daraus folgt nun, daß in einer wohlbestelten Re publick man dem jenigen so ohne seine schuld durch unglück sfälle, vim majorem und casus fortuitos in schaden geräth, nicht nur durch nachlaß einiger onerum wie ins gemein zu geschehen pflegt, sondern auch durch würckliche beysteuer zu hülffe kommen solle, damit er eine dücht Daß betrifft ist solcher gemeiniglich ein schlechtes beneficium weil man öffters nur das jenige nachlest, waß man ohne daß zurücke laßen muß, vndt von den leuten nicht preßen kan waß sie nicht haben. Muß also ein mehrers geschehen und der erlitten schade, wo nicht gantz doch zum theil durch gemeinen beytrag ersetzet werden. kan möchte.