# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0200 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0200?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 107v, page id 00068823:0200 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 106r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=200 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000200.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 27 lines, status machine # Lines: 27 recognised, mean confidence 0.99 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Solches nun würde etlichermaßen alhier bey dieser assecuratione contra casus fortuitos geschehen. Denn die obrigkeit nicht nur die Unterthanen der indemnität (zum wenigsten zum theil) durch erstattung des verlusts versichern, sondern auch welches weit beßer sie großen theils vor schaden bewahren köndte, weilen doch nicht alles restituiret, und zum wenigsten die große perturbation, gefahr, verlust der ge sundheit, und vielfältige ungelegenheit (so bey feüer und waßers- oder ander noth ausgestanden werden muß, und keiner wenn ihm solches vorgeschlagen würde, umb ein großes geld, auch wenn er der indemnität versichert seyn solte, gern ausstehen würde), nicht ersezet wer den kan. Dahehr gleichwie die Zölle gegeben werden, damit die obrigkeit wege und stege erhalte, brücken bauen und befestigen, Dämme machen, lanternen aushängen und tonnen schwimmen laße so vor klippen und sandbäncken warnen; item gleichwie das geleite bezahlet wird, damit die wege durch gleitsreuter rein und sicher gehalten werden, dagegen die obrigkeit des orths dafür zu stehen schuldig, wie denn exempel daß sie von Kaufleüten belanget, und zur Zahlung angehalten worden; also köndte eine verständige obrigkeit gar woll die versicherung ihrer Unterthanen wieder waßer und feüers noth gegen anlage gewiße jährliche über sich nehmen, und würden also die Unterthanen ein so wichtiges werck welches singuli ohne daß nicht heben können Republicae anvertrauen