# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0204 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0204?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 109v, page id 00068823:0204 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 104r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=204 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000204.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 27 lines, status machine # Lines: 27 recognised, mean confidence 0.99 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. denen so fleißig aber dürfftig unter die arm ge¬ griffen, denen so unglück ohne ihre schuld gelitten, wieder aufgeholffen werden könne. Mit einem worth was von den Unterthanen zu sicherheit ihrer nahrung gleichsam deponiret, müste einig und allein zu erhaltung und aufnehmen solcher ihrer Nahrung verwendet werden. Es müste auch solche erstattung der erlittenen schaden durch feine areste schuldig oder praetensionen gehämmet werden, stünde in übrigen dahin ob man baar geld zu ersezung des schadens und wiederaufbauung der brandtstädte auß zahlen oder vielmehr holtzstein, und andere materialia umb einen gewißen anschlag den leüten dazu geben solle, wobey wiederumb eine guthe, doch billige occo nomie stadt hätte. Es müste aber vor allen dingen durchgehends eine feüerordnung gemacht werden, wie solche nehmlich in städten und auff dem land in acht zu nehmen. Es weren auch hin und wieder gewiße personen so man ohne das haben und besolden muß zugleich damauff zu bestellen, die sonderlich solche ordnung handzuhaben hätten, welches umb soviel desto fleißiger geschehen würde, wenn ihre nachläßigkeit bestraffet, und sie zu wieder ersezung des geschehen feüer-schadens absonderlich contri¬ buiren müsten, dagegen ihnen gewiße andere vortheil zu machen