# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0214 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0214?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 114v, page id 00068823:0214 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 113r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=214 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000214.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 63 lines, status machine # Lines: 63 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. eine große Zahl in Druck vorhanden, wiewohl man auch bekennen muß, daß o ff das beste darinn ausgelaßen, mit dem theiligen die sach so die schnitten und alligati das papter wohl, Solche allgemeinig anzeigungen wie nüzlich und herrlich sie auch seyn, können auch absonderlich gefaßet werden, und freylich einem regenten großen Nuzen schaffen, alhier aber bey abfaßung dieser Staatstafel muß man von generalibus soviel thunlich, abstrahiren, denn gleich wie ein advocat das jenige so eigentlich seine Parthey und gegenwärtige rechtssache angehet wohl, deütlich und bündig faßen, mit generalibus aber und unnöthiger allegatione jurium sich nicht aufhalten soll, dieweil der Richter selbst wißen wird quid juris; also muß man in der staatstafel eigentliche specialia des Landes begreiffen, die generalia aber eines regenten und deßen räthe, selbst eigenen verstand überlaßen, oder doch absonderlich faßen, und mit diesem werck nicht vermischen. der Die übrige worth der definition zeigen den Finem und Nuzen dieses wercks an, und ist solches eigentlich vor den Hohen Landes-Herrn selbst, wie dann die Historien erzehlen, daß Kayser Augustus ein Breviarium Imperii mit eigner hand geschrieben, und solches dem Nachfolg scheinet auch wohl an der regirung hinterlaßen; scheinet auch wohl, daß die von ihm ausgeschriebene im Evangelio erwehnte Schazung theils zu dem ende angestellet worden, daß er die kräffte und das vermögen seines Reichs gründtlich erfahren möchte. Ob nun der LandesHerr einigen seiner Vertrautesten Diener solches communiciren will, stehet bey seinem ermeßen; gewiß ists, daß da ers vor sich behält, er andere zu desto größern fleiß, richtigkeit und aufmerckung ermuntert, dann sie sich besorgen müßen, daß der Herr ihre fehler und übersehen, auß denen habenden nachrichtungen finden möge. Sonderlich ist dieses Werck nüzlich vor junge Herrn die Regierung d antreten, denen der Herr Vater oder Vorfahr wohl seinen schaz, nicht aber wohl anders als auf diese weise seine wißenschafft und durch große mühe, sorge und gefahr nicht hinterlaßen kan. erlangtes nachricht müßen, Der iezige König in Franckreich Ludewig der hat etliche zeit vor des Cardinal Mazarini tode täglich etliche stunden mit eigner hand geschrieben was ihm der Cardinal dictiret, und solches samt den Beylagen so ihm der Cardinal com- municiret, der Cläger in einem Eisern kästlein gemein niglich bey sich und rechnung und offt aufschlagen, weilen darinn der begriff seines ganzen Staats enthalten wie dann richtigkeit