# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0220 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0220?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 117v, page id 00068823:0220 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 118r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=220 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000220.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 52 lines, status machine # Lines: 52 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. unterschiedtlicher Personen berichte gegen einander lauffen solten, auch sonst daraus gnugsames liecht nicht zu haben, die sach aber g leichwohl von großer wichtigkeit, so so wehre alsdann Zeit leicht selbsten h gnug, die besichtigung selbsten vor- zunehmen. Derowegen ist dieß der Schlüßel des ganzen wercks, daß man zu förderst alle Scripturen des ganzen Landes, so dem LandesHerrn selbsten zustehen, auf gewiße maße hauptsächlichen durchgehe, inventire, in eine harmoni zusammen richte, extrahire und concentrire. Welches aber mit sonderlichen Vortheil geschehen muß, damit man zu dem nüzlichsten und nöthigsten am ersten gelangen und das übrige auch hernach bey gelegenheit nachhohlen könne. Nun alle dem LandesHerrn zustehende scripturen, befinden sich entweder bey der s Reschenz, oder bey denen Regirungen, oder endtlich bey den Ämtern und andern b bedienten was aber denen Landgirer und unterthän als praelaten, grafen, Herrn und Landsaßen, auch Räthen in städten und andern Communen zustehen, gehören eigentlich hierhehr nicht, wiewohl man ie zu zeiten auf den nothfall mit ihren guthen willen sich deren auch bedienen, und extracten oder abschrifften von einem und andern so darin enthalten und daran dem LandesHerrn selbst gelegen, nehmen köndte. Die bey der Residenz befindtliche Registraturen, gehören entweder zu der Residenz und Hofstatt, also daß sie den folgen müßen, oder gehören zu der bey der Residenz befindtlichen Regirung, würden auch bey veränderter et beredenz an dem orth bleiben. ( Denn wenn ein Herr unterschiedtliche lande und Regirungen hat, so kan er seine Residenz und mit der selbigen die Haupt-direction versetzen, obgleich des Landes oder Fürstenthums rinn special regirung in selbigen Furstenthum bleiben müste. vor schrifft anders wohin