# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0301 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0301?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 158r, page id 00068823:0301 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 157v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=301 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000301.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 70 lines, status machine # Lines: 70 recognised, mean confidence 0.84 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Vors andere was die Einwohnere betrifft, so mehr als einen Monath an einem orth verbleiben so wollen und verordnen wir, daß in ieder Stadt, Marckt, oder Flecken ieder Haußherrn Hanswirth, oder eine günge erfoderten Herr e Hanßmeister zu ende iedes Monahts die zahl, panstand, profession, und nahrung der bey ihm wohnenden samt den ihrigen aus was etwa sonst (nach gewißer vorschreibender Maaß und weise) zu bemercken, anzeigen und den Poliz zediel mit der bemelten Getriffen tapa in angelbe der Obrigkeit, in die dazu verordnete büchsern, ob erwehnter wie ob erwehnet, O an liefer, da habe etwas vor ende des Monaths vorfiele, so anzuzeigen, 8 n n d und sonderlich den iemand ein oder außzöge soll es so fort angemeldet, und die Saxe beym Ein und außzug absonderlich geliefert von gepienne Soldaten werden, werden alles das werden, worumb sondern auffgenommen gemeine dennen, und ihren Herr Te hreiben, mit den ihrigen außgenommen. Es sollen auch die kleine ch mit ihrem Alter und geschlecht zwar beneinet, doch von iedem nicht mehr als e l gegeben werden. Die dörffer aß die dörffer und Bawerschafft betreffend soll gewiße absonderliche Verordnung ergehen, damit man auch von ihrem zustand monathliche oder sonst fürfallende guthe Nachricht erlange, und sie doch nicht mercklich beschwehret werden. gegen die so diesem Edict zu wieder handeln s seyen reisende, Einwohnere, wirthe, Hansherrn, Hansmeistere, welche wißentlich ohnachte Schwieger, durch ihnen Beclagten ohne beständigen, der durch seine schläßig erweisen, oder etwas unterschlagen, soll andern zum exempel und abscheu mit aller schärffe verfahren, und der denuntiaut mit verschweigung seines nahmens (da ers verlanget) wohl belohnet werden. nichts beytragen können, und die erfre er i auch ih die vor arm erkennet worden. (§. 21.) auch bediente bey Dieser Poliz-Caßa