# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0352 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0352?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 183v, page id 00068823:0352 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 184r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=352 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000352.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 32 lines, status machine # Lines: 32 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. febres malignas, undt andere auch ansteckende Kranckheiten weggeraffet werden; mithin die poqualiß das Landes keinen geringen abbruch leidet, welches auch dem Herrn seine macht, so wohl als seine Einkunffte vermindern mu zu geschweigen daß es von Gott unverantwortlich dergleichen elend, wo man es verhindern kan, zu verhängen. Große Herrn die ein auff Staats und Krieges-Sachen und wenig auf ihres Landes angelegenheit dencken, kommen mir vor wie ein Mensch der durch die Sorg der Nahrung den Ehegeiz, und die geschäffte also eingenommen, daß er darüber seine gesundheit versaümet, und wird seinen Leib verderbet, also daß er hernach bittlägerig und weder sich nach den seinigen mehr helffen kan. Alßweit es mit einer Landt Regierung bewand der innerliche Wohlstand des Landes ist wie Die Leibesgesundheit wo die fehlet, Kan das aüserliche wenig vergnüg Es sind aber diese dinge von weitern begriff und tieffer er gründung; und müßen Leute zu rath gezogen werden die in dergleichen Landes undt Nahrungs- Sachen geübet, weil aber solche offt durch ihre vor-Urtheil, wieder sinnlichkeiten und eigerung zurück gehalten werden, so wären davon bedencken hernach ferner von andern die wohl gesinnet, und von guthen Nachdencken, zu überleget, jus gemein scheinet wohl thunlich, solche verordnung zu machen daß nicht nur die beanten (denen solches in ihrer bestallung undt pachtung einzudingen) auff denen Amthäusern, sondern auch die Städte und gerichtsherrn im Lande gehalten wären, ieder zu dienst der Herrschafft und des Landes ein gewißes gnaden noch seiner gelegenheit, an Frucht in Vorrath aufzuhalten, darin er solches allezeit demselben könne. Und hatten sie solches zwei noch dar hand zu verlauffen, aber mit andern wieder gebühr zu ersetzen; wie dann gewiß daß die städte in Italien ge¬ meiniglich mit frucht zur nothdurfft auf sein jahr versehen Die Herrschafft auch müste vor sich selbst gewiße St