# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0437 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068823:0437?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34 # Folio 224r, page id 00068823:0437 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 225v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068823&page=437 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068823/jpgs/default/00000437.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 65 lines, status machine # Lines: 65 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Von Gemeinen Lasten Gemeine Lasten sind die Beschwehrungen der privat Personen, so zum besten des gemeinen wesens angeordnet we und solche sind zwey nehmlich findet, sondern a Solche Beschwehrungen sind zweyerley, nehmlich Dienste, oder Gaben. Deren diese eigentlich das vermögen mindern, jene nicht eigentlich noch iedesmahl, denn wer nichts zu versaümen hat, den sezen die Herrndienste in keinen schaden. Dienste können seyn von allerley art, und begreiffen nicht nur die frohnen, krafft deren die unterthanen von ihren Herrn allerhand verrichten, b fuhren zu versprechen laßen. von ihren Herrn zu feldarbeit, botschafft, vorhan und ufer und andern dergleichen gemeßenen oder ungemaßenen, benanten oder unbenanten Verrichtungen sich gebrauchen laßen mußen ieder sich erlangen laßen. (§. 21) auch an geschaffte zu zeiten, iedes orthsgebrauch gemä die privat propon nach der reibell wahl, oder ander ordnung treffen, welche man bey den Römern publica genennet, deren in den st ädten oder dahehr genanten municipiis ein iede worten. (§. 15.) bürger oder municeps theilhafftig gewesen, als da s ind zunfftmeister: und rathsstellen, verschickunge n auch vormundschafften, und dergleichen, so man gleichsam zum Herrn: dienst gleichsam zum Herrn-dienst verrichten muß, bey oder doch nicht ohne erlegung einer nahmhafften tag sie ihres lebens geläcklichen eingestücklein zu Solte ich aber gehöhren hieher Zug und folge, auf both, wache, und dergleichen riegesdienste, zu fuß und pferde, welche nicht nur von der Ritterschafft, sondern auch auf gewiße maaße von Bürgern und ngern ein iedermancken, sondern auch anstatt der contingenten auf eine extracten zu etwas so in feutsch gefahr, und entsend und gewalt habigeit, en beförderungen nach einer gewißen außtheil- und ordnung geleistet werden müßen. Der König in England hat macht seine unterthanen auf die schiffe zu preßen, so hat auch Ludovicus XII. König in Franckreich gewiße verordnungen dießfals gemacht, als sich die Teütschen und Spanier im Burgund und Picardi eingebrochen, und sich der Königlichen hauptstatt genähert. Ins gemein ist beßer, daß man die dienste in gewiße gaben verwandele, und zu deren versehung eigne leüte halte, als welche des thuns dazu sie eigentlich bestellet am besten warten kön darinn erlangen, welches dann mit gangen die gebührende wißenschafft g stenthals heützulage also gehalten wird, s auch auß mangel der tagelöhner nicht e räuberey oder feindlichen einfall in gebrauch den fröhindienste genehiget wird, ist sagten beßerung der wege, gräben dämme, und ufer Heder doch nicht schazarbeit