# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068834:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068834:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 3 # Folio 2v, page id 00068834:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 3r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068834&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068834/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 85 lines, status machine # Lines: 85 recognised, mean confidence 0.77 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. an seiten des Päbstl. Raths diegleichen nicht zu worden, maßen clärlich erhellet daß das Churfürst billigium der haben nicht angehe, u. Facultät daß Gregode fürsten ungesetzet, so nun Ihre instantion gegenwartet worden; |: jp sich also der habst zur fcirca Galla richtiget ein jochsage schohn. Und gottig v. beyden anderung ich Feldigenden gesichtet Serenimationen müntzigen verstehen, seine Chur Comode weren n schulden und ihren gefunden. Der Rechte redet Dieschabst ist sich für alten erfundung niemand gewohnet. Nach der Relixum des Alberkorischen und Camhardischen Reichs also intergienia confungiren, daß daß wegen bey denen Herrn und Kauptman und König in Nomen eyn, und der eine fälen gehets die Italianer nicht auff einem drucken den hause wann zwey obligire. Scheeger dabey weder getrunnen, mus selbst der nen. Vndt Eherl. ohne Churf. Hochg. praestanda zu praestiren eingefangen factum interstanden gereishet, weil man gleich bey sich leicht büchter die possessor, würden gewesen, als durch ch hauptlichen repuls alles in co fusw. sezen. vomodato? Ob erschlieben und Stadtschohnfolgium Zu r aber satrice M. h. H"lis dignitatis die arbeiten, Caroloma seyn. A.L. D. 14. 14. sämtibus, soll ipsirt zu nothwesen, ad capitalione denselben aliquappen wiederdeßen willen ich auf zu bringen. Ergo tanto magis das Churf. 6 vornehren ro Electoriali collegio Reverendores haben, die iemand ist, und curpiret olo qua parti des Collegioni komme neue neue mentale sequis annishem erfürstl. werde das Stadtischen nicht vernommen. Zu sagt denn dergleichen önderung un größer vorge Er mir daß Churfürstl. an Frantzosen, gewiße als ein praecipuam des herfürsten Collegi einen aequatione bequemen und Macht, sonderlich nicht roße gewiße Herr alsdurch zur Maynz kan, es wohl sehr, bey dem Der 1H. arbititulen capitulares o als das wichtigster cui majori et cu perpetio, rarinn der Hohelthe untersendt zwischen den leid fast mit seiner frühte und haren solte, zu observiren. Daß die erleidete Entsachung nicht sind, denn des fürstl. sondern auch gar fürstl. schreiben verspräche. Wie Churfürstl. aber mit des Cunradi Collegii wißen und consens von Kayser verlohren S werden soll. Und dieses Jahren die unsre in weltliche in ihrem moniti ad Casitulam postiam zum zweyten nicht also comprobiret und kan man wohl ja trach are ad noven cedam verm in den Mag. circa nonum Electoratam wird in der andern suporereyß selbst bekennet. Daß auff dem 16ten F et nach Regenschl. außge¬ darbeÿ darinn und Fürstentag, daß der in folgende jahr, expedentudine profescalis Cosareae, Vermöchten Chur bey Ihren Belegenheit von theils Fürsten als vor zuvor sichs wohl nicht das H. Graf hatte um allein mehr in ihrem r abstitulet worden. Auch soll nun schreiben noch beßen darinn laut darinn auf des kl. Gesens und Hofgiret auf Ursah geantworte ründen, es wäre empfehre so ich darauf fürsten Collegium allen gesehrte. Er ehen. Ich haben ihnen doch schohn sich zue bekanden sollen zu zu die zeiten versprechen selbst, werden wenn seyn. ronat hat auch leuten durchgeachtliche, der Chur-Mayrische Chur-Bürde für eine Steine gar schallig, p. ist cläger. Ich angelegen, so habe einigem wollen als Christus, Consensi von der Churfürstischen Herrn Burgwedich anherofallen, nichts wie es nehmlich werden aus der gülden schuld, jur. 3. Art. also 2. §. 2. sind aus den nichts der ersten seyn. etztubringen zu sehen, daß der Kayser die Schuld allein über dieselbe ganz zuzumrechnen wäre. erfreüe 1252 reserirt, daß die vorigen habenden halb Herr M. h. H. Collegialstange sollem ait der Chur-Gerunsen durch den anstehen aufgehen seyn solche sagt nun an seinen collegi sperung interr. pac. loc. sivec. Mart. f. D. gaudem ide judictiones jure suffruarii de la minoribus suquis negotiae daß sey ein Ih Electiosui capitis, descendit der Nachsus in daß Spanis habe die güldne sache nicht ansehn schuhlen. Haben ihrer t Hochreich bin, negotium in proachales, de la fieri eigentlich zu haben. Die zeit ihren Zusprechtens, nichts erclärung allrlegen der Rechte s guthes, wol wohl und sondern der bliben kan het oder Königs betrifft, und wo schrifft, hericatten in mora, der Kayser kan auch mit ihren praeparatorie ipsiren in ihren q. Handlaut also nicht von dem Zuverstehen sonderlich nen obligirt in der applulare ein gudencken Reichshaus gehören. Es ist reopoldina stehe außsonderlich zu Kayser solle in sachen von hohen wohnden Collego literorati privatiori zukomt; und weiten aufsehen sich nach dergleichen gelegenheit den Exemplar und stand Raths Man halb aber dafür, daß strum negiadicorum haben, sichs erhalte auch auf den habiten mit den Neüen gebrauchen, und ohne sie nichts anüt Churfürsten daß Kayserl. G.E. nunciren zu übrigen dürfn und stande nicht gar zu publici inden das ganz ein frucht approbation zu bewircken, auch in specie des Matrices das sowohl nicht des anschlags wegen und wieder es melden, durchzuhalten umb güthliche eiligatem impositio