Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 2, 17, fol. 2v
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- Wer seine actiones dem Magistrat intimiren will und doch
- die Person gegen den er sie hat, ohngenennet, oder auch die summa
- nicht exprimirt, der kan es verschloßen thun, und eine gewiße
- tax bezahlen. Müßen aber zwey copien seyn, deren eines in loco
- judicii verwahret, das andere in eine Canzley sc. eingeschicket
- werde.
- apud Magistratur.
- Alle intimatiren oder insinuationen, so geschehen erfodern
- ein recepisse.
- Ein ieder notarius soll schuldig seyn sein protocoll auf gestämpelten Papier
- zu halten. Quoniam fidem facit.
- Ein ieder Notarius im ganzen land soll schuldig seyn alle instrumenta die
- er verfertiget zu intimiren, und deren sowohl als der protocollen copie
- in judicio zu hinterlegen. Soll es aber verschloßen seyn, so
- und eine gewiße, welches ist die hochste intimations. Hage davon bezahlt,
- und 2 exemplaria verschloßen geliefert werden.
- Commissaire des saisies reelles, oder sequestration
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 2, 17, fol. 2v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068394:0004?run=617