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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 10r

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  1. gemacht würden. Solche deduction der GuthsHerrin sowohl als des Clägers, ist
  2. Beclagten zwar communicirt worden, und hat er dilation erhalten, sich aber
  3. hernach contumaciren laßen, darauf die Sach in contumaciam vorbeschloßen, an
  4. genommen, und den 18. Novem. 1676. decretiva worden, quod data insinuatio
  5. gesprochen werden solte. Weil nun bald darauff insinuatio docirt worden, ist n
  6. Votum
  7. m. (§. 14) Procuratoria sind nicht bey den actis. (§. 15)
  8. De supplicatione in possessorio ab actore hic act. n. g. interposita ist nicht
  9. nöthig zu sprechen, weil alhier numehr petitorium gnugsam instruirt, und
  10. die sache gäntzlich geendigt werden kan. (§. 16)
  11. Actio est utilis rei vindicatio cuius fundamentum a parte actoris, domin
  12. ium utile, indem Actor von der GuthsHerrin bemeyert, sie ihm auch
  13. assistiret, a parte Rei possessio darin er auch sublata per decretum se-
  14. questratione gelaßen, deswegen auch an den Amptman (in actis 8b.) geschrie
  15. ben, auch solches schreiben, soviel in actis befindlich nicht io revocirt worden,
  16. weil es Cläger, ob er wohl gekönt, nicht gesuchet. (§. 17)
  17. Die Beclagte excipirt, daß ihr Mann solche Länderey optimo titulo, nehmlich
  18. durch des StiefVaters Verordnung, und theilung mit seinen Bruder Clägers
  19. Vater, acquirirt auch viele Jahre ruhig beseßen, wie dann Cläger selbst,
  20. als ihn der GuthhHerr nach seines Vatern tode damit bemeyert nichts
  21. destominder gedachten ihren Mann dabey gelaßen, der auch die onera davon
  22. abgetragen. Überdieß s
  23. t
  24. replicire
  25. von neüen damit bemeyert worden
  26. der Beclagtin,
  27. Cläger und Guthherrin, Cläger zwar er habe ihren Mann nur praeterio addices
  28. vitae drinn gelaßen, so er theils mit Zeügen beweisen, und noch dazu in supple
  29. mentum beschwehren will, de quo supra, wie solcher dann auch nicht der pos
  30. sessor precario sondern er cläger die contribution abgeführet: Guths
  31. Herrin replicirt, daß sie sich an die disposition des StiefVaters und theilung
  32. der Brüder nicht kehre, denn dergleichen ohne consensu des Guthherrn nicht
  33. geschehen können; über dieß ob gleich ihr der Beclagtin voriger Mann darinn
  34. gelaßen worden, dennoch morte eius alles cessirt, und der GuthsHerrin,
  35. von neüen wenn sie gewolt zu bemeyern ohne das freygestanden. Der Beclag
  36. tin ietzigen Ehemans Schraders bemeyrung sey ungültig, und ad falsa nar
  37. rata, und gegen einen revers nicht erfüllet worden, geschehen
  38. . (§. 19) Ich sehe nicht was Beclagte gegen die GuthsHerrin dupliciren könne, denn
  39. Ihr Hochfürstl. Durchl. Herrn Hertzog Georg Wilhelms Rescriptum de anno
  40. 1648. dießfals clar, daß der Meyer von dem Lande nicht disponiren könne;
  41. Beclagten beständig recht geben, dieweil nicht so wohl auf die jura des GuthsHerrn
  42. sondern des StiefVaters Verordnung, der Brüder theilung und der Beclagten
  43. oder ihres Mannes langwirrige possession sehen, wie dann wenn von einem
  44. ist numehro Sententia abzufaßen
  45. d. 16.)
  46. o 17
  47. N° 18.)
  48. morte ejus steht der GuthsHerrin frey nach belieben von neuen zu bemeyern,
  49. und hat man sich nicht zu verwundern, daß sie beydehnen auf diesem probatorem gemachet, ge

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