Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 10r
Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.96.
Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text
One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 7v); this page is its right half.
The machine reads it as
- gemacht würden. Solche deduction der GuthsHerrin sowohl als des Clägers, ist
- Beclagten zwar communicirt worden, und hat er dilation erhalten, sich aber
- hernach contumaciren laßen, darauf die Sach in contumaciam vorbeschloßen, an
- genommen, und den 18. Novem. 1676. decretiva worden, quod data insinuatio
- gesprochen werden solte. Weil nun bald darauff insinuatio docirt worden, ist n
- Votum
- m. (§. 14) Procuratoria sind nicht bey den actis. (§. 15)
- De supplicatione in possessorio ab actore hic act. n. g. interposita ist nicht
- nöthig zu sprechen, weil alhier numehr petitorium gnugsam instruirt, und
- die sache gäntzlich geendigt werden kan. (§. 16)
- Actio est utilis rei vindicatio cuius fundamentum a parte actoris, domin
- ium utile, indem Actor von der GuthsHerrin bemeyert, sie ihm auch
- assistiret, a parte Rei possessio darin er auch sublata per decretum se-
- questratione gelaßen, deswegen auch an den Amptman (in actis 8b.) geschrie
- ben, auch solches schreiben, soviel in actis befindlich nicht io revocirt worden,
- weil es Cläger, ob er wohl gekönt, nicht gesuchet. (§. 17)
- Die Beclagte excipirt, daß ihr Mann solche Länderey optimo titulo, nehmlich
- durch des StiefVaters Verordnung, und theilung mit seinen Bruder Clägers
- Vater, acquirirt auch viele Jahre ruhig beseßen, wie dann Cläger selbst,
- als ihn der GuthhHerr nach seines Vatern tode damit bemeyert nichts
- destominder gedachten ihren Mann dabey gelaßen, der auch die onera davon
- abgetragen. Überdieß s
- t
- replicire
- von neüen damit bemeyert worden
- der Beclagtin,
- Cläger und Guthherrin, Cläger zwar er habe ihren Mann nur praeterio addices
- vitae drinn gelaßen, so er theils mit Zeügen beweisen, und noch dazu in supple
- mentum beschwehren will, de quo supra, wie solcher dann auch nicht der pos
- sessor precario sondern er cläger die contribution abgeführet: Guths
- Herrin replicirt, daß sie sich an die disposition des StiefVaters und theilung
- der Brüder nicht kehre, denn dergleichen ohne consensu des Guthherrn nicht
- geschehen können; über dieß ob gleich ihr der Beclagtin voriger Mann darinn
- gelaßen worden, dennoch morte eius alles cessirt, und der GuthsHerrin,
- von neüen wenn sie gewolt zu bemeyern ohne das freygestanden. Der Beclag
- tin ietzigen Ehemans Schraders bemeyrung sey ungültig, und ad falsa nar
- rata, und gegen einen revers nicht erfüllet worden, geschehen
- . (§. 19) Ich sehe nicht was Beclagte gegen die GuthsHerrin dupliciren könne, denn
- Ihr Hochfürstl. Durchl. Herrn Hertzog Georg Wilhelms Rescriptum de anno
- 1648. dießfals clar, daß der Meyer von dem Lande nicht disponiren könne;
- Beclagten beständig recht geben, dieweil nicht so wohl auf die jura des GuthsHerrn
- sondern des StiefVaters Verordnung, der Brüder theilung und der Beclagten
- oder ihres Mannes langwirrige possession sehen, wie dann wenn von einem
- ist numehro Sententia abzufaßen
- d. 16.)
- o 17
- N° 18.)
- morte ejus steht der GuthsHerrin frey nach belieben von neuen zu bemeyern,
- und hat man sich nicht zu verwundern, daß sie beydehnen auf diesem probatorem gemachet, ge
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 10r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068421:0019?run=617