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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 13r

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  1. et
  2. Man hat erst in diesen Landen von ei
  3. morgen Landes (bey Gestorff zum exempel
  4. in Amt Kalenberg (2) dem contribution geben
  5. nachgehendts und bey antretung dieser iezigen
  6. in
  7. Regirung 46. und aniezo so lange die 4fache
  8. Contribution gewehrt, et pfennung, Monathlich
  9. entrichtet. thut aniezo vom morgen (2 g
  10. des Jahres.
  11. Mayergüther sind nur ad dies vitae
  12. Erbzins guther Korn gehen auff die Erben
  13. oritur, wenn einer vorgiebt er habe eine gewiße
  14. e
  15. obligation so er in originali herausgeben soll
  16. verleget, und deswegen ihm solches zubeschw
  17. gen auferleget wird, ob nicht in den Eyd zu
  18. tücken, daß er solche sobald er deren
  19. m
  20. n
  21. habhafft werden wird, herausgeben
  22. wolle. Denn einerseits pflegt man in solche gerichtliche
  23. Erde Lucht versprechungen ins künfftige sondern
  24. gerichtliche
  25. inzuelangen, des gegenwertigen oder vergangen
  26. zu sezen. Auf der andern seite aber wofern er
  27. hernach die obligation wieder findet, ist nichts
  28. e
  29. o ihn zur restitution bindet, und müste gegent-
  30. theil so offt einige muthmaßungen der wieder
  31. kunden all ihn auffs neue zum Eyd treiben
  32. were also ja beßer, daß einmahl vor allemahl
  33. die mügliche erstattung im Ergo versprochen
  34. würde
  35. e
  36. an köndte es mit manier
  37. und etwa also hinein bringen.
  38. des ich des begehrten Originats
  39. c
  40. schwehre, daß iezo
  41. 16
  42. 16
  43. w
  44. g
  45. welches sonsten und ins künfftige nicht zu
  46. hinterhalten gemeinet, nicht gothafft
  47. werden weiß.
  48. zu

Cite

Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 13r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068421:0025?run=617