Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 13r
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- et
- Man hat erst in diesen Landen von ei
- morgen Landes (bey Gestorff zum exempel
- in Amt Kalenberg (2) dem contribution geben
- nachgehendts und bey antretung dieser iezigen
- in
- Regirung 46. und aniezo so lange die 4fache
- Contribution gewehrt, et pfennung, Monathlich
- entrichtet. thut aniezo vom morgen (2 g
- des Jahres.
- Mayergüther sind nur ad dies vitae
- Erbzins guther Korn gehen auff die Erben
- oritur, wenn einer vorgiebt er habe eine gewiße
- e
- obligation so er in originali herausgeben soll
- verleget, und deswegen ihm solches zubeschw
- gen auferleget wird, ob nicht in den Eyd zu
- tücken, daß er solche sobald er deren
- m
- n
- habhafft werden wird, herausgeben
- wolle. Denn einerseits pflegt man in solche gerichtliche
- Erde Lucht versprechungen ins künfftige sondern
- gerichtliche
- inzuelangen, des gegenwertigen oder vergangen
- zu sezen. Auf der andern seite aber wofern er
- hernach die obligation wieder findet, ist nichts
- e
- o ihn zur restitution bindet, und müste gegent-
- theil so offt einige muthmaßungen der wieder
- kunden all ihn auffs neue zum Eyd treiben
- were also ja beßer, daß einmahl vor allemahl
- die mügliche erstattung im Ergo versprochen
- würde
- e
- an köndte es mit manier
- und etwa also hinein bringen.
- des ich des begehrten Originats
- c
- schwehre, daß iezo
- 16
- 16
- w
- g
- welches sonsten und ins künfftige nicht zu
- hinterhalten gemeinet, nicht gothafft
- werden weiß.
- zu
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 13r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068421:0025?run=617