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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 14r

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  1. n
  2. Extract der Relation in Sachen
  3. Jürgen Rokahr jun. Kläger undt Appellanten
  4. contra Jürgen Rokahr senioris Witbe eine
  5. zo Heinrich Schraders Ehefrau. (1
  6. 1) Jürgen Rokahr jun. begehret von seines Vatern Bruders Jürgen
  7. Rokahr sen. Witbe 1 3/ Morgen Landes zu Gestorff in Amt
  8. storff in Amt Kalenberg gelegen, dieweil er vom Guthsherren damit bemeyert
  9. worden, welcher auch ihm Clägern interveniendo assistiret. (
  10. Beclagte Schradern antwortet, daß ihr voriger Ehemann Jürgen
  11. Rokahr sen. solche Länderey quaestionis viele Jahre biß an
  12. sein Endt ruhig und optimo titulo beseßen, maßen die beiden
  13. Brüder Heinrich RokahrClägers Vater und Jürgen Rokahr be
  14. clagten voriger Mann sich in ihres Stieffvaters Peter Segers
  15. vierthalb morgen Landes des StieffVaters Verordnung nach
  16. getheilet, da denn ieder 1 3/ Morgen bekommen, wiewohl sie ihre
  17. Mutter des StieffVaters Verordnung gemäß Zeit ihres Lebens
  18. bens bey der Meßung solches Landes gelaßen, auch ieder
  19. bender der noch lebenden, aniezo 80 jährigen Schwester Ger
  20. traudt 20 fl. auch des StieffVaters Verordnung nach aus
  21. gezahlet. (3) C
  22. läger replicirt, daß ihm von solcher Theilung so zwischen Heinr
  23. ich und Jürgen Rokahr sen. Brüdern, daß ist zwischen seinen
  24. Vater und seines Vatern Bruder oder Beclagtin vorigen Ehe
  25. man vorgangen seyn solle, nichts wißend aber wohl die
  26. ses, daß nach Heinrich Rokahrs seines Vatern Tode, der
  27. e
  28. Guthsherren selbst nach Gestorff kommen, und ihn Clägern
  29. er wohl damahls fast noch ein jung gewesen mit den
  30. völligen 3 1/ Morgen Landes quaestionis bemeyert, und also
  31. ihm in allen 6 1/ morgen Meyersweise eingethan, dieweil
  32. l sein Vater Heinrich Rokahr über die gedachten 3 1/ morgen n
  33. och 3 morgen auch Meyergut von einem andern Meyer
  34. Hermann Oldenkke genant, dazu erkaufft. Ob nun wohl
  35. der Guthsherr ihn Clägern mit den völligen 6 1/ morgen
  36. bemeyert, und Jürgen Rokahr sen. als er um die Bemeye
  37. rung angehalten, abgewiesen, so hette doch nach des Guths
  38. herrn abreise der Gohgrefe zu Gestorff sie also entschieden
  39. und verglichen, es solte Jürgen Rokahr sen. zeit seines
  40. Lebens die 1 3/ morgen behalten, daß er sie also zwar

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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 14r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068421:0027?run=617