Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 3, fol. 1v
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- N° 10. Recceß. 27. Aug. 77.
- die 4000 thl. Capital
- kommen hehr vom Pfandschilling des Fürstlichen Amts welge
- SchazRath verspricht 4000 thl. sambt 300 thl. anstatt
- des gefoderten aufgeldes an guthen Münz Sorten bezahlen,
- Kunterzubringen, ihm gegen sich die Witbe des von
- 7
- ostern hehr praetendirenden interesse begeben
- o 11. Clägern suchet beclagter habe eine
- digem obligation hezugehörigen in händen solle sie entudiren ent
- schuldige sich er könne sie nicht finden, da er sie doch
- vor 1 3/2 jahre im Hofgerichte producirt <Leibniz’> wollen lieber,
- die obligation wieder haben, als in ewigkeit eine
- mortification verwahren, begehrt auch die extradirung
- der obligation so zu Landschafft ihm wegen der ausgezässen
- 4000 thl. zugestellet.
- si negasse posse
- privam obligationem invenire defectu ei juramentum
- parationis in person
- N° 12. Copia der obligation quaestionis deren extradirung
- begehrt wird.
- n. 13. Decretum, fuit quod petitur
- solle sich wegen
- extradirung oder juramenta in praefixo termino erclären.
- n. 14. Ansehen des Beclagten gegen
- importoratio. Sagt die Clägerin könne die obligation
- wegen der bey der Landschafft untergebracht 1000 thl.
- alle stunden haben, wenn sie sich anmelden und Becl. quittiren
- werde. Sonsten rühreten
- sowohl da` 4000 als auch quaestionirte 1000 thl. von der
- Fuldischen Erbschafft hehr, und seyn ihm die gesamte Feldische
- Erben Krafft ihrer Hauptbriefe deswegen eviction schuldig
- darunter die Clägerin wegen ihres seel. Mannes sich be
- findet. Habe ich nicht wenig versehen, daß er die 4000
- hl ohne eviction ausgezahlet, begehrt Clägerin solle
- ihm so viel ihre quotem betrifft cautionem de evictione
- Leisten
- 15. Copey erkand.
- Clägerin antwortet er habe sich der eviction bey
- mündlichen Verbescheid begeben, beruff sich aufs protocollum
- n. 1
- überdieß sey eodens Cessionio nicht evictionem schuldig,
- sondern und bonum nomen, et perum debitorem anzuweisen.
- überdieß leügnet die fürstl. Kammer solche foderung nicht
- und ist solvendo gnug. Ex originali transacti
- sey in keiner dargethan worden, daß Becl. die schuld
- ohne reservatione über sich genommen.
- no 17. Becl. soll schließen,
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