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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 3, fol. 1v

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  1. N° 10. Recceß. 27. Aug. 77.
  2. die 4000 thl. Capital
  3. kommen hehr vom Pfandschilling des Fürstlichen Amts welge
  4. SchazRath verspricht 4000 thl. sambt 300 thl. anstatt
  5. des gefoderten aufgeldes an guthen Münz Sorten bezahlen,
  6. Kunterzubringen, ihm gegen sich die Witbe des von
  7. 7
  8. ostern hehr praetendirenden interesse begeben
  9. o 11. Clägern suchet beclagter habe eine
  10. digem obligation hezugehörigen in händen solle sie entudiren ent
  11. schuldige sich er könne sie nicht finden, da er sie doch
  12. vor 1 3/2 jahre im Hofgerichte producirt <Leibniz’> wollen lieber,
  13. die obligation wieder haben, als in ewigkeit eine
  14. mortification verwahren, begehrt auch die extradirung
  15. der obligation so zu Landschafft ihm wegen der ausgezässen
  16. 4000 thl. zugestellet.
  17. si negasse posse
  18. privam obligationem invenire defectu ei juramentum
  19. parationis in person
  20. N° 12. Copia der obligation quaestionis deren extradirung
  21. begehrt wird.
  22. n. 13. Decretum, fuit quod petitur
  23. solle sich wegen
  24. extradirung oder juramenta in praefixo termino erclären.
  25. n. 14. Ansehen des Beclagten gegen
  26. importoratio. Sagt die Clägerin könne die obligation
  27. wegen der bey der Landschafft untergebracht 1000 thl.
  28. alle stunden haben, wenn sie sich anmelden und Becl. quittiren
  29. werde. Sonsten rühreten
  30. sowohl da` 4000 als auch quaestionirte 1000 thl. von der
  31. Fuldischen Erbschafft hehr, und seyn ihm die gesamte Feldische
  32. Erben Krafft ihrer Hauptbriefe deswegen eviction schuldig
  33. darunter die Clägerin wegen ihres seel. Mannes sich be
  34. findet. Habe ich nicht wenig versehen, daß er die 4000
  35. hl ohne eviction ausgezahlet, begehrt Clägerin solle
  36. ihm so viel ihre quotem betrifft cautionem de evictione
  37. Leisten
  38. 15. Copey erkand.
  39. Clägerin antwortet er habe sich der eviction bey
  40. mündlichen Verbescheid begeben, beruff sich aufs protocollum
  41. n. 1
  42. überdieß sey eodens Cessionio nicht evictionem schuldig,
  43. sondern und bonum nomen, et perum debitorem anzuweisen.
  44. überdieß leügnet die fürstl. Kammer solche foderung nicht
  45. und ist solvendo gnug. Ex originali transacti
  46. sey in keiner dargethan worden, daß Becl. die schuld
  47. ohne reservatione über sich genommen.
  48. no 17. Becl. soll schließen,

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