Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 10r
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- die Vollmacht in die Hände bekommen, ihn seines Dominii
- nicht priviren können. Der Münzmeister hingegen sagt, er
- e
- halte sich an die gewehr, habe dadurch das Dominium acqvirir
- er
- und seinem Bruder für die Kuxe 1800 thl. geben, der meinun
- n
- weil dieser ihm die gewehr bracht, müste er die Kuxe vom
- grafen loßgemacht haben. Aniezo ist der Termin, und
- wird man sehen. Was das Ersige Bergamt spiegen werde,
- Es will sich in den Bergordnungen nicht finden, daß die bloße
- b- und zuschreibungen ein modus transferendi domini, sey wie
- e
- etliche vermeinen; Sondern nur dieses daß der gegen treiber,
- wenn er einen durch ohnversichtiges ab, oder zu schreiben
- in schaden gesezet, solchen erstaten müße (welches ohne dem
- juris) ohne zu melden welcher von beyden den regre
- an den gegen hieber habe, also daß dießfals das jus
- In übrigen
- commune nicht geändert scheinet;
- Graf dem Münzmeister einen totum oder
- d
- in
- doch culpam valde latam imputiren, daß er seinem Bruder
- n
- will der
- o mit dem Grafen in streit, contra fidem depositi, ein instrument
- in die hände gegeben, dadurch der Bruder die ge wehr erprac-
- ticiret, von dem sie der Münzmeister selbst an sich bracht
- e
- Die fernere Untersuchung wird vielleicht ein mehrers entdecken.
- Ich wündsche ein erfreüliches Weihnachtfest, mit dem
- s
- Dachen
- nechstkünfftigen Gott gebe glücklichen Jahreswech
- n
- ex
- zu
- Dero vollkommener gesundheit und Vergnügung, der ich
- h
- verbleibe E.
- Excellen
- Mausthartz den 21. Decembr.
- Dienstschuldigster gehorsamster
- Diener
- n
- e
- de
- Gottfried Wilhelm Leibniz
- gedencket
- also dem
- grafen an
- seinen bruder
- der aber
- wenig hat,
- oder aida
- gegenschreiben. Hin
- weiß
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 10r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068424:0019?run=617