Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 6, fol. 20v
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- ehe die Pachtzeit vorbey gewesen, auff den
- Hoff gezogen, und den Roken theils einfahren
- theils aber gemeint auff dem Lande stehen
- laßen.
- Ad arth
- wahr, daß der Windt den Gersten diesen
- Sommer sehr übereinander, undt vom Lande
- geschlagen, also daß mehr denn der dritte theil
- davon ausgeschlagen, und verlohren worden.
- Ang Es wehre an einen Sontage gegen Abendt
- ein wind aufgestiegen welcher den abgemein
- heten und in Schweden liegenden Gersten
- zwar von einander gestreuet, nicht aber ausge¬
- clagen wenn es aber wieder zusammen ge
- harcket worden, wehre es ausgekröset
- adg. affirmat und hette er dafür, daß wohl
- der drittetheil auf dem Lande wehre liegen
- blieben, zumahln ihn solches selber betroffen
- Ad interr. hujus. Articul.
- Ad. 3.
- Ob nicht wahr, daß der Windsturm nachgehends
- erstlich uffgestiegen, da die Wohnung lieferung
- der Gersten undt die aestimation lange zu
- vor geschehen gewesen.
- eamque affirmat
- adus affirmat.
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 6, fol. 20v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068426:0040?run=617