Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 7, fol. 5v
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- Meyer bekommen 4 Malter Hooken 1/2 + thl. und 4
- rauchen haben a 27 thl. thut summa 79 1/
- ferner bringet becl. Reconveniento an daß
- seine Mutter zum Mariae Werkin, D. Bartgeld
- tecken, und Ihre Grovin tochter des Clägers vorigen
- SchwiegerVatern der Joachim Werckens weil. §. 6. Raths
- und Hofg. Assess, zu Hannover vollbürtige Schwester gewesen
- das also nach ihrer Mutter Ilse schwerin tode
- von aller zwey den bischoffen, die helffte des Beclagten Mutter gehöret
- und also auch die helffte des in obligatione verschriebenen Hauses
- an der Marckstraße in Hannover, wehltes Cläger aniezo
- bewohnet. Nun habe ihr Bruder, Cl. voriger SchwiegerVater
- D. Joachim Werte, wenn sie doch sonst
- ey absterben der Mutter schohn vatter und zu Göttingen gewesen,
- alles an sich genommen, wiße auch er becl. nicht anders, als
- daß das hauß in der komtiv gesstraße so laut der obligation
- Mannochs. 6 Becl. Mutter allein gehöret, auch sinn verhanden,
- x
- habe. Nun habe er zwar die guthe zuversicht, es werden
- sich der geschreiber darüber verglichen haben, sie seyn aber
- als wir bell. noch iemündig gewesen, verstorben und finde deswegen
- eine Nachricht begehrt solchen von Clägern. Und sey so gar
- vermuthlich es werde vielleicht. D. Joachim Werk als ihm
- die haüser übergeben werden, auch die feld quaestionis zugleich
- sonderlich weil selbige auff das
- aus in der Marekstraße verschrieben gewesen. Begehret
- e
- beschlagen übernommen haben.
- ein richtiges inventoriam aller von seiner (teck) Großen
- lben Grae von Nachgelaßener Güther,
- 13.) Clägers Replica. Es gehe ihn nicht an Wien sich
- die Rühmanische Erben unter sich getheilet, er halte
- sich aus unterpfand gestehet, nicht
- d
- bodemeyer allein belanget, sondern laut beylage (n. 14.) Die
- ämtliche Rühmannische Erben, haben dadurch ist reat hypothec
- sich nicht verlustig gemacht, sondern behalten den Registrauen
- existione personali zu dechter nicht gelangen können. Zu dem sind
- redicores
- Bodemeyer von der Clage absolvirt, und Clägern
- vel fidejussores, ich zuhalten verwisen, videantur Acta
- wintheim der Bodemeyro iezo de Wißel, sey darauff
- auf Capital zin so und gerichtskosten
- auch die Rützmannischen Erben angelanget. Becl. habe
- chohn durch ein schreiben, so in originali M. 16., beygeleget
- dens 1665. ermahnet denen Kindern erster Ehe lateus zu dem
- Exconnens de non facta denuntiatione litis non auditur nicht probet
- se facultatem rebuisse defendendi actorem si fuisset appellatis.
- Carpzov. rest. Elect. lib. 3. R. 15. n. 11. Cravett. cons. 83. n. 6.
- Wescrib. ad tit. D. De Emt. n. 5. Nicolai Processa judic. cap. 24.
- die in seinen hause gesondere bûcher seyn von H. Wintheim gerechts
- schulzen zu Göttingen montirt worden, und haben sich deren soviel
- Als Becl. angeben bey weiten nicht gefunden. Sey nicht schuldig
- sich daran weisen zulaßen, quia memini publico, aliud pro
- alio obtruditor, sey restätigta hartige unter den Erben, seyn soviel
- nicht werth als die schuld austrägt, begehrt, undatum
- artius poenale, und zinsen a tempore moro, auch nur kosten
- auch interim die wurckliche immission
- est quoad reconventionem, gestehet nicht ihm der
- annover gebunden, habe darauff remedii supplica genuch sich bedien
- laut beylage (no 15.)
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