Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 8, 5, fol. 1v
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- Nun haben aber die Röm. Kayser und sonderlich
- , Carolus IV. in jahr 1349 dem Rath und der
- burgerschafft, die ganze damahl, ge und künfftige judenschafft
- alhier... vor 15200 Heller, doch auff wiederlöse
- sprohzet. Herrnschlag hat ich auff beylagen sub lit. E. D. E. f. 1. 2. so aber bey den exemplarien
- es dingen, welche man gesehen nicht zu befinden.
- i
- Durchl4 gewesenheit der Kauflez und sey. Beclagten
- 4) Ferner weilen über dieß das Erzstifft Maynz und
- die herrschafft Epstein an den juden zu Franckfu
- Reichs wegen
- eine gewiße jährliche gülte von Reichswegen gehabt (so in Caroli IV.
- versazweif ausdrücklich erwehnet, verbis,
- privino ante allegatis §. 2) hat die Stadt solche von
- dem Erzbischof Gerlach mit Kayserl. consens an sich erhandelt (verba Diarii Historici d. p. 7
- 3) Haben sie weiland Gerlachen Bischoffen zu Maynz
- in Anno 1358 in die parthey l omni die beschwehrnüß gelte
- er judici
- eibliche H. Bischoff an, und auff den juden alhier gehabt, zwey jahr
- und gefalle der
- notement verba indificata
- mit 7500 fl. franckfurtisch abgekaufft,. wie solches
- nicht allein hochermelter Bischoff, sondern auch allerhöchstge
- melter Kayser Carl sub lit. M. N. und Q durch k
- räfftige Verschreibung und verkaufbriefe gnugsam
- ersichert) welches das Franck-portissimten dergleichen am 1685 zu bringebenen
- Informations-Memorial also ausgeleget, und vorbracht,
- als ob zweyerley Juden zu Franckfurt damahls
- gewesen kan, dergleichen so verpfäget, und
- so verpfändet, und
- Magnzische sa pure und simpliciter der Kaufmann eines Kreuz und richten zu Mündschweigen, weis, weis, weis, damit solchen vorgeben zu
- dergleichen
- wege gebracht, daß dergleichen narrata als wohlgegründet,
- ohne einige opposition in die Kayserl. declaration
- noucembr, de 25. Jul. 1685 pro motivo primario worumb Kayserl.
- der ganzlichen illimirten Verkauffung
- fallen laßen, und die judenschafft völlig zu verkauffen sich reso
- burgerm. und Rath darauff bürgerm. und Rath
- daselbst nicht nur vermittelst einiger bey unserem
- Reichshofrathe eingegebener allerunterthänigsten
- information und Remonstrationsschrifften und Beylagen,
- sondern auch durch eine expresse abordnung an uns
- 11
- Kayserl. hoff, in mehreren allerunterthänigst fürtragen und
- erweisen laßen, was gestalten in anno 1372 zweyerley
- Guden zu Franckfurt gewesen, nehmlich Kayserliche welche
- seit 1348 nexu pignoris..................... und andere welche i
- 7. Anno 1358. von dem fürstifft Maynz purem et simpliciter
- absus solutionis pacto an die stadt kommen.
- welche ausdeutung aber gar verkehrt und dem Versaz
- brief, auch der Franckfurtischen bürgerschafft
- parialis zu wider, bey dem M. h. H. Maynz keine
- juden absonderlich, sondern an die Juden zu Franckfurt indistincte
- eine gülte gehabt, solche gülte auch
- an Maynz von Reichswegen, und also von den Kayserl. juden gereichet, daher a
- dem gereichet wird. Auch Carolus IV. indistincte inseinen versproc
- von den juden zu Francfurt so alda iezo und künfftig
- ich
- wohnen möchten, redete, welche Kayserl. versezung auch die bürgerschafft zu Francfurt
- laut des Diarii d. p. 73 von der ganzen damahligen und künfftigen
- an
- 5) Inzwischen ist
- dorauf
- sey der juden in Kayserl. und Maynzischer
- in
- ll
- et
- n
- urckensteuer
- der beiden Johanckharten zustellen laßen, sondern s
- und wie es scheinet erstlich die neüffte der judenschafft
- das sey metsabitas pro divisio oder pro judioso
- iezten Personen, sed juris gehalt gewesen, Als auch Matheschafft als H. Hofrat
- haben, Recht in zwey theile gewesen, Due
- ihren anstalt würde; dennoch warnen etwa
- abhanden, kommenen contract
- undension
- y der possession der aufkündigung
- h resolvireth, eingefloßen (nis verbis, darauff
- an unsern
- g
- überlaßaufft worden.
- Verlachen
- consens de
- s Kayserl. approbation
- Der Kayserl. consens
- daher auch zum verkauff
- der MaynzhiZalte erfordert
- worden
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