Leibniz-Handschriften zu Societäten, Archiv- und Bibliothekswesen LH 40, fol. 33r
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- In einer wohlbestelleten Bibliothec
- solten billig alle autores veteres et medii,
- cret Ritini sich finden, welche vor
- erfundener Druckerey geschrieben. Denn solche
- werden als originalien betrachtet. Man hat
- auch gern die bûcher welche vor 1800 in druck
- e
- kommen, welche allfal
- daß den Manuscripten gleich geachtet werden.
- Es ist auch dienlich die heilige Schrifft
- u haben in allerhand spräche, dazu gehören das potus gratica Anglicana
- commentatores sind in alzu großer
- Menge nicht nöthig, hat man sich
- mehr auf die zu befläßigen, welche dan
- wohl erleutern, als die Collegorius und
- controversiis begeben. Die Biblica Critica
- , was die Editiones patrum betrifft, d
- ind deswegen zu loben. (
- ind zu loben die alten Editiones Basileenses
- Gnedissimis aine geraume zeit sehr herausgegeben werden. Intergehrs. Bibliothecaeae post
- sonderlich aber die Neüen so zu Paris von den
- Von den Theologis scholusticis
- und von dem Casuistis kennen etliche
- wenige gnung seyn. Theologicarum
- Mit scriptibus controversiarum et glaube ich seye man
- O
- zimlich versehen seyn, und möchte man kaum
- nöthig seyn etliche wenige von den Neuesten
- beyzufügen. no
- In pure waren zuforderst nöthig die
- besen editiones des Textus sowohl, des Corporis
- ten
- riviliis et Canonici simplicis, quam Glossati,
- und zwar diese leztern mit den judicibus
- Es sind auch die Jurisconsulti nöthig die
- den text wohl erleütert, als liciatus, duarenus,
- cujacius, donellus, Baldvinus, Hottomannus, jac
- Gothofredus, und noch etliche wenige dieses Schlags
- Von den Amtman hat man außer Azone, Bartolo,
- alt Väterisch
- Balbo, jalone, wenig nöhtig
- hernach wird richtistam die Leges locales regonum
- und Pratuta bey gelegenheit anzuschaffen. Ich rechne auch hieher die Bullum practicam
- desgleichen all
- tari
- praejudicia Tribunalum darzugeben. Denn die zeigen
- recht den usum hodiernum. Mit den
- Consulenten hat man sich so sehr nicht zu überhauften.
- Alles was den ReichshoffRaht und des Reichs
- Cammergericht angehet, schaffet man billig an
- desgleichen die bûcher so von controversus juris illustru
- die Anstalt
- e
- et
- H. Historiam Ecclesia
- und Concilia kan man den
- Pabrich beyfügen. Hieher
- gehören zu seyn.
- e
- primelli Salanii, Baronii Brous
- Ray malosi probandi
- estoria intestica num
- b
- m, auch die T
- auch Jac. Schimondi, Dionysis
- Petavii, und darfrichen pe
- auch Alex. Natalis, Num
- Brande und etliche Angli als
- Usterius, Pearsen, Voca
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Leibniz-Handschriften zu Societäten, Archiv- und Bibliothekswesen LH 40, fol. 33r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068539:0071?run=617