Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 43r
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- husculis legitimis. Gewiße ornamenta der Einfaßung,
- des supports nicht zu erwehnen köndte
- der d
- ut
- de. de. Cu
- es viel and dergleichen köndten gerichtet
- werden, nach der personal dignität
- nun dem rangre und giengen und posteres,
- Ämtern und rang. Und giengen nicht ad
- posteris, sondern nach
- der Veränderung unterworffen und
- müsten bey dem Heroldsamt erneüert
- werden.
- Ich solte dafür halten, daß dieses
- werck als ein Annexum der Reichssanzley
- zu consideriren, weil doch der Kayser Jo
- diguitatum. Und möchten sich sonst die mächtigsten
- a
- Reichsstände auff das exempel Osterreichs
- beziehen die Kayserlichen Reservata noch mehr
- en schmählern. Es wäre aber nöthig, daß
- Kaysov
- alle Cantzley der Kriegs Erblandische Haus gemeinung zu
- beysenden; und köndte Ungarn und Neßel, ob diese Königreiche
- Kapelisäri sohn nicht unter den Lande
- Romischen Reichs nach heütigem ermeßen betrifft
- dennoch arbitrio Caesarii, als Regis sui
- mit dazu gezogen werden. (§.
- Die in dieses Collegium einfließende
- Gelder gehörten regulariter ad Cameralia s
- l. Juiverii und köndten zum Reichs Archivo,
- Historia et juribus Imperii deducendis, besoldung
- der Reichshofräthe, und dergleichen mit ange¬
- wendet werden.
- auch theils
- des Schildes selb
- ch
Cite
Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 43r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068751:0087?run=617