Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19, fol. 156v
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- und andern Locis publicis aber, soll Viertens
- der Societät oder denen die Causam von ihr haten
- l
- der Gebrauch erwehnter Bäume, Gewächs und
- blätter allein verstattet werden. Wie Wir
- dann insonderheit die Cöpemie, Polstan
- Glüneke oder anders wo sich jetzo und künfftig
- et
- befindende Bäume, und darzu gehörige släze
- der Societät zu diesem Gebrauch ohne Enfgeldt
- in Gnaden vergönnen.
- e
- Und weilen
- l
- zum spinnen der sey den Sturme bequeme
- 2
- Stellen und Zimmer eine kurtze zeit des Jahrs
- id
- über, erfordert werden und solche sich etwa an
- einigen Unß oder dem publico zustehende
- en
- rken finden möchten, da sie hinzu ohne ein
- ge Ungelegenheit, hindernüß und Abgang
- nb
- ander nuzen und Geschäffte zu gebrauchen
- soll es auch ohne Entgeldt verstattet werden
- Und
- e
- Weilen solche bäume zugleich zur Zierde ge¬
- reichen, und eben so wohl als Linden auf
- wachsen und Schatten geben: So soll fünf
- tens die Societät Wachlfäben an Bequemen
- Orten an und auf Wallen und Werden
- an Straßen, dannen, oder wo es sonst an
- d
- s
- ständig, dergleichen Bäume und Busche
- e
- auch gantze Gänge und Alleen zu pflantzen
- und hernach zu nutzen. Und sollen nicht allein
- en
- e
- bey Wallen und Wercken die Commendanten
- e
- e
- Unserer Bestungen solches vergönnen und
Cite
Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19, fol. 156v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068782:0334?run=617