Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 65r
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- in
- inmaßen dan auch keiner zu einiger Regierung
- oder hebundt empfahung deßen, so Ihnen hierinnen
- vermacht, verstattet werden solle. Sie haben sich
- dann für sich und Ihre Phosphommen, und zwarten
- die nicht regirenden, wan sie das aufgehende Jahr
- ihres alters erfüllet, gegen die Regirende Herr
- wie auch die Leipierende gegen einander, vermittelst
- Cörperlichen Erdes, und diese darüber gegen unsere
- getreue Landschafft sich zum beständigsten schrifftl.
- ver reversiret, daß Sie dieser unser Verordnung,
- in allen Ihren puncten, Inhaltungen undt clausula
- ohnverbruchlich geleben undt nachsetzen, keines
- wegs aber dawieder kommen und handelen sollen
- Hie folget, was gestalt dem in
- der Regierung succedirenden ält¬
- testen Sohn bey noch währender
- minder järigkeit von einigen nähm
- Anverwandten undt den Räthen zu
- aestistiren; Undt was sonst bey
- damahligen unruhigen Zustande
- in Staatssachen zu beobachten
- drauss folget der Beschluß in
- diesem terminis
- Zu Uhrkundt, und daß diese Unsere unter Unser
- Dieben Kindern eigentliche, im Rechten höcht privi
- legirte, quovis meliori modo et ratione geltende di
- Sposition theill- undt Verordnung seyn, es
- auch dabey, woferne wihr dieselbe nicht austrück
- lich wieder ruffen werden, ungeändert verbleiben solle
Cite
Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 65r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068786:0129?run=617