Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 67r
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- ag.
- er
- Extracti aida Kun zu deduction in pº primogenituro
- dem Herzog Ernst Aug. Durchl, Calenberg mit zu gehöhr erhalten, und
- eine guß Sie, oder dero maulche postentät kommen soll, hab
- Sie daher gehalten ihr auch erfordern solche Verfügung zu thun, daß die Lande
- als privat Erbschafften
- beysammen bleiben. (1
- Magristen die Theilungen der Regierungen (dem Recht der Natürlichen Vornunfft zuwieder, und
- an obigen Reichs-anzen Verbothen, im unumbseeligen zeiten eingerißen zum anders der
- geschaffet, und das primo gentum recht testabiliret worden
- bey dero wegen Seine Durchl. durch ist Testament vom 21. Octob. 1681, umb
- Gott finden, der ist finden durch, und Kayserl. Confirmativa in
- 1683. ein gleichwäßiges gethan, praeteriren auch demselben, ob sie gleich
- hraud zeigen laßen wollen, daß es keine Neue Einführung, sondern ein bezahlung deßen
- . H. schohn vorher fast gestehet, und mir in etwas progressus gelegenheiten mit benöthigung
- derer die es an gehet unterbrochen. Kumsweges aber aufgehoben worden
- Es ist demnach bekand daß in jahr 100 jahren Herzog Bruder und gewa heimlich der
- werde muß sich getheilet, und nach einen umbtrüglich hinderlich das Zelliche Pyrrhagis d
- Wolfenbührender Henricus bleiben, und hernach in beyden Union durch primire
- rafft, stabiliret worden. So bey deßen wohlffenbütelteichen oder Höni sicht bin durch in ein
- siculo durch Vnterliche disposition were bey ihre H. Hoffrath wozu beschreibung wohl zu seyn, da
- chlagte bey fernation kommen geschehen. Denn die zeitlichen aber die primo Autum auch ohne Ursohnliche Compothec
- anfangsigent observirt worden, in dem ins kennetheilung geschehen; es schohn zu zeiten dem Klteste Em
- den jüngern mangenohls zue samb regiren gegenommen, sich die nutzigen und endtlich sein solche
- ch an Herzog Ernstig und Herzog Heinrich, in
- wie dann obschohn 3 Bruder gewesen, Otto Fürst, gegebener, der da
- gar aber geben, nehmlich Herzog Otto curiezo
- n seiner regirung gelanget, sondern mit einem fragen gegen befunden worden
- und Arzogfurtsten sey
- elbsten sohn hierin ohne allen societiret, aber naersten absterben, der Jürgen mit demselben
- jahr 1569 an Verzogwithalung
- lchen methodo infind, daß die esse zu Erblanden in denen gedachter praecipie zu Regenommen abgetreten. Alle auch Graffen zu
- frantibus und si ist geschworen gnüge irrung entschieden, und durch Apischen omissen augmenta,
- nur der Bruder viel alhier sind das Landes still seine fundament gesezet, hinzu generalis denn sine principent
- vermehret, beschreiben ihres von 1 decenti 1692, so leider sonderlich sonderlich (so
- mag, in der arbeit wolche theilung solcher hinc duckelmacht lui duckelium in todeo gefunden gesantis confirmirt,
- o. (§. 16. Wird ob haben dieser Erblandung, und Gott und zu sehr allen gezeiget, ist doch zumahlen. Wegen der
- titätens, solche Schwan, das principus actum recht auf alles wie ins informiren hinzukommen m
- ernern Trennung verbothen worden, laut Erb, verst
- ings von 3.) dependen ihre und rechne 1611., deren beßer vom Kayser Glägern hinnehend hernach Ferdinando M
- extendiret worden, und an vim statuti familiae, alle
- erschirmert. Solche principenten hat manquoad offeriret, aber die hergefrosten der fürschte
- eine hernach Christianen zwey August, praeter, und als annoires das fürstl. pulmissa gewesen, bist
- dem Christion conjungiret worden
- als 1634. die alle Wolfenbütel zu verständigung, sondern nicht aniezo die Lande nicht sämlich mit den Zellischen
- en
- in einer Regierung bracht werden können, weilen also hiniedischen Sinnen bey zeiten i
- in zukommen, mit dem Zellischen
- rn an einige vorigen geschmackheit die habe bey ihren vndt dannckensach von Hureg. Von Herzen H. in ihren
- Die weg derg nicht der assignirten ist, magen beyden abstrafft, sich aber die antwortung und
- vorbehalten, ietzujus Otto tincte, in dem er den alten guthe zu collegin geachtet, seyn
- ein mich Rudolphus; praetendiret. Aber zwar herren August heurzigst orsen solches
- land der weißen bey den ebenen bedingenden hingegen theil, antecio jure antiquae animi sentusque habet
- pater der minoenter mit dem H. Graff von Münsterat hat habei nicht bey ihm erm
- et; so keine injustio 1665, so wohl ich herrühren als H. Weißbauern und deren Leben der gold gott beliebet, so
- alle vorbehahten. Welches aber den wind gefundert, der Zellschen oder viel müchtung nicht
- praejudiciren können, sondern wer auch darüber thunen der wochen- Teütschen Anglia, kommen, nehmlich
- in Amtmaßen aus Göttingen in herrn Augusto regirenden, Herrn zu Zell allein zugefallen, den sich auf de
- osten vernachlichen angenommen. Vnt er aber hat es alters und schwächer leibes auf solchen der nachsehenden zu bringe
- leibn, dergleichen noch ihnen and beßer Untermahlen mäßen können solle ursachen, alle allen verprechen
- geld beym schreiben wird, der keine praesentatibus alles zu fällen solle, hat ihm den K
- das Erzbunds Clauber gestravidere überlaßen, mit aus dem Reichn beding, daß solches
- g seine onter eine gnädiglichen noch der Erbereminung aberurch seyn solte, Teutschl. Cautiones;
- per Testamentum
- Christo
- ag angenommen, sich sonst billig seyn, und zu bedacht, und da Beclagten auch nicht ansehen und ansehen und ansehen zu tragen und sich anstände
- cht das distabili nicht: daß in dem Jesu da samma Hildesheim zuerst in theilen, als welche nu
- s Königs zimulich handelt wie es zu bald, die puncto, dem besten altistelohnen und deren discur
- in gegen erwarten Schaat, daß auch eines derselbigen ling abgangen, zwischen dan überbiegenden und
- et
- a
- lin
- er
- nehmlich hinter ließ drahm und beyder linia, der Casus aber
- en
- und den
- kr. 10
- a
- er
- gehabt.
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