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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 67r

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  1. ag.
  2. er
  3. Extracti aida Kun zu deduction in pº primogenituro
  4. dem Herzog Ernst Aug. Durchl, Calenberg mit zu gehöhr erhalten, und
  5. eine guß Sie, oder dero maulche postentät kommen soll, hab
  6. Sie daher gehalten ihr auch erfordern solche Verfügung zu thun, daß die Lande
  7. als privat Erbschafften
  8. beysammen bleiben. (1
  9. Magristen die Theilungen der Regierungen (dem Recht der Natürlichen Vornunfft zuwieder, und
  10. an obigen Reichs-anzen Verbothen, im unumbseeligen zeiten eingerißen zum anders der
  11. geschaffet, und das primo gentum recht testabiliret worden
  12. bey dero wegen Seine Durchl. durch ist Testament vom 21. Octob. 1681, umb
  13. Gott finden, der ist finden durch, und Kayserl. Confirmativa in
  14. 1683. ein gleichwäßiges gethan, praeteriren auch demselben, ob sie gleich
  15. hraud zeigen laßen wollen, daß es keine Neue Einführung, sondern ein bezahlung deßen
  16. . H. schohn vorher fast gestehet, und mir in etwas progressus gelegenheiten mit benöthigung
  17. derer die es an gehet unterbrochen. Kumsweges aber aufgehoben worden
  18. Es ist demnach bekand daß in jahr 100 jahren Herzog Bruder und gewa heimlich der
  19. werde muß sich getheilet, und nach einen umbtrüglich hinderlich das Zelliche Pyrrhagis d
  20. Wolfenbührender Henricus bleiben, und hernach in beyden Union durch primire
  21. rafft, stabiliret worden. So bey deßen wohlffenbütelteichen oder Höni sicht bin durch in ein
  22. siculo durch Vnterliche disposition were bey ihre H. Hoffrath wozu beschreibung wohl zu seyn, da
  23. chlagte bey fernation kommen geschehen. Denn die zeitlichen aber die primo Autum auch ohne Ursohnliche Compothec
  24. anfangsigent observirt worden, in dem ins kennetheilung geschehen; es schohn zu zeiten dem Klteste Em
  25. den jüngern mangenohls zue samb regiren gegenommen, sich die nutzigen und endtlich sein solche
  26. ch an Herzog Ernstig und Herzog Heinrich, in
  27. wie dann obschohn 3 Bruder gewesen, Otto Fürst, gegebener, der da
  28. gar aber geben, nehmlich Herzog Otto curiezo
  29. n seiner regirung gelanget, sondern mit einem fragen gegen befunden worden
  30. und Arzogfurtsten sey
  31. elbsten sohn hierin ohne allen societiret, aber naersten absterben, der Jürgen mit demselben
  32. jahr 1569 an Verzogwithalung
  33. lchen methodo infind, daß die esse zu Erblanden in denen gedachter praecipie zu Regenommen abgetreten. Alle auch Graffen zu
  34. frantibus und si ist geschworen gnüge irrung entschieden, und durch Apischen omissen augmenta,
  35. nur der Bruder viel alhier sind das Landes still seine fundament gesezet, hinzu generalis denn sine principent
  36. vermehret, beschreiben ihres von 1 decenti 1692, so leider sonderlich sonderlich (so
  37. mag, in der arbeit wolche theilung solcher hinc duckelmacht lui duckelium in todeo gefunden gesantis confirmirt,
  38. o. (§. 16. Wird ob haben dieser Erblandung, und Gott und zu sehr allen gezeiget, ist doch zumahlen. Wegen der
  39. titätens, solche Schwan, das principus actum recht auf alles wie ins informiren hinzukommen m
  40. ernern Trennung verbothen worden, laut Erb, verst
  41. ings von 3.) dependen ihre und rechne 1611., deren beßer vom Kayser Glägern hinnehend hernach Ferdinando M
  42. extendiret worden, und an vim statuti familiae, alle
  43. erschirmert. Solche principenten hat manquoad offeriret, aber die hergefrosten der fürschte
  44. eine hernach Christianen zwey August, praeter, und als annoires das fürstl. pulmissa gewesen, bist
  45. dem Christion conjungiret worden
  46. als 1634. die alle Wolfenbütel zu verständigung, sondern nicht aniezo die Lande nicht sämlich mit den Zellischen
  47. en
  48. in einer Regierung bracht werden können, weilen also hiniedischen Sinnen bey zeiten i
  49. in zukommen, mit dem Zellischen
  50. rn an einige vorigen geschmackheit die habe bey ihren vndt dannckensach von Hureg. Von Herzen H. in ihren
  51. Die weg derg nicht der assignirten ist, magen beyden abstrafft, sich aber die antwortung und
  52. vorbehalten, ietzujus Otto tincte, in dem er den alten guthe zu collegin geachtet, seyn
  53. ein mich Rudolphus; praetendiret. Aber zwar herren August heurzigst orsen solches
  54. land der weißen bey den ebenen bedingenden hingegen theil, antecio jure antiquae animi sentusque habet
  55. pater der minoenter mit dem H. Graff von Münsterat hat habei nicht bey ihm erm
  56. et; so keine injustio 1665, so wohl ich herrühren als H. Weißbauern und deren Leben der gold gott beliebet, so
  57. alle vorbehahten. Welches aber den wind gefundert, der Zellschen oder viel müchtung nicht
  58. praejudiciren können, sondern wer auch darüber thunen der wochen- Teütschen Anglia, kommen, nehmlich
  59. in Amtmaßen aus Göttingen in herrn Augusto regirenden, Herrn zu Zell allein zugefallen, den sich auf de
  60. osten vernachlichen angenommen. Vnt er aber hat es alters und schwächer leibes auf solchen der nachsehenden zu bringe
  61. leibn, dergleichen noch ihnen and beßer Untermahlen mäßen können solle ursachen, alle allen verprechen
  62. geld beym schreiben wird, der keine praesentatibus alles zu fällen solle, hat ihm den K
  63. das Erzbunds Clauber gestravidere überlaßen, mit aus dem Reichn beding, daß solches
  64. g seine onter eine gnädiglichen noch der Erbereminung aberurch seyn solte, Teutschl. Cautiones;
  65. per Testamentum
  66. Christo
  67. ag angenommen, sich sonst billig seyn, und zu bedacht, und da Beclagten auch nicht ansehen und ansehen und ansehen zu tragen und sich anstände
  68. cht das distabili nicht: daß in dem Jesu da samma Hildesheim zuerst in theilen, als welche nu
  69. s Königs zimulich handelt wie es zu bald, die puncto, dem besten altistelohnen und deren discur
  70. in gegen erwarten Schaat, daß auch eines derselbigen ling abgangen, zwischen dan überbiegenden und
  71. et
  72. a
  73. lin
  74. er
  75. nehmlich hinter ließ drahm und beyder linia, der Casus aber
  76. en
  77. und den
  78. kr. 10
  79. a
  80. er
  81. gehabt.

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