Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 20, fol. 4av
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- dieser perpetuirlichen union nicht vergeringert
- sondern ein als andern weg zu behnet dero und Ihrer
- et
- l
- s
- p
- 20
- Descendenten Erblander unweigerlich und unabbrüch
- r
- lich praestiret werden, Im fall aber Ihre Td* * + libd
- C
- und dero descendenten und Lande selbst Feindlich
- angegriffen würden, oder in gegenwärtiger Au¬
- genscheinlicher gefahr angegriffen zu werden stund
- den, so sollen dieselben als denn die stipulirte
- S
- n
- c
- hülffe an Volck oder Geld zu schicken und zu praesiren
- nicht allein nicht schuldig noch gehalten, sondern auch
- v
- wenn bereits die Volcks-hülff geschicket wäre. Sie
- d
- 10
- F
- 2
- h
- selbe wieder zurück, und in Ihr Lande zu ziehen
- benachtiget seyn.
- Wir versprechen hingegen für Uns Unsere Er¬
- ben und mit beschriebene, daß sinn fall Ihr Lob. Ld.
- ederseits oder von Ihnen einer oder auch Dero
- respondenten von jemand, es sey wer er wolle,
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 20, fol. 4av. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068811:0010?run=617